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Die koreanische Rechtsprechung und die h.M. gehen von der Wesensverschiedenheit der Verjährung und der Ausschlussfrist aus, bei denen es sich um völlig verschidene Begriffe handle, die sich, als verschiedenen Zwecken dienend, schroff gegenüber stünden. Danach wird eine analoge Anwendung von Verjährungsvorschriften auf Auschlussfristen abgelehnt. Dies ist aber m.E. fraglich. In dieser Arbeit soll daher untersucht werden, ob und gegebenenfalls inwiefern die koreanische BGB-Ausgestaltung von Verjährung und Ausschlussfristen zugleich deren Wesen betrifft. Die Hemmbarkeit oder Ablaufhemmbarkeit ist ihrem Grundgedanken nach nicht logisch notwendig mit dem Wesen der Verjährung verknüft, sondern stellt ein Gebot der Billigkeit dar. Bei der Unterbrechung soll demgegenüber dem rechtspolitischen Grundgedanken der Verjährung entsprechend diese dann nicht Platz greifen, wenn der Berechtigte durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er an der Realisierung seines Rechtes auch wirklich Interesse hat, in dem er vor allem Maßnahmen zur Verfolgung seines Rechtes dem Schuldner gegenüber ergreift. Die Untersuchung dieser Arbeit hat ergeben, dass die koreanische BGB-Ausgestaltung beider Fristen mit Ausnahme der Unterbrechung nicht deren Wesen betrifft und daher einer etwaigen Rechtsanalogie vor allem der Ablaufhemmungsvorschriften nicht entgegensteht.


Die koreanische Rechtsprechung und die h.M. gehen von der Wesensverschiedenheit der Verjährung und der Ausschlussfrist aus, bei denen es sich um völlig verschidene Begriffe handle, die sich, als verschiedenen Zwecken dienend, schroff gegenüber stünden. Danach wird eine analoge Anwendung von Verjährungsvorschriften auf Auschlussfristen abgelehnt. Dies ist aber m.E. fraglich. In dieser Arbeit soll daher untersucht werden, ob und gegebenenfalls inwiefern die koreanische BGB-Ausgestaltung von Verjährung und Ausschlussfristen zugleich deren Wesen betrifft. Die Hemmbarkeit oder Ablaufhemmbarkeit ist ihrem Grundgedanken nach nicht logisch notwendig mit dem Wesen der Verjährung verknüft, sondern stellt ein Gebot der Billigkeit dar. Bei der Unterbrechung soll demgegenüber dem rechtspolitischen Grundgedanken der Verjährung entsprechend diese dann nicht Platz greifen, wenn der Berechtigte durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er an der Realisierung seines Rechtes auch wirklich Interesse hat, in dem er vor allem Maßnahmen zur Verfolgung seines Rechtes dem Schuldner gegenüber ergreift. Die Untersuchung dieser Arbeit hat ergeben, dass die koreanische BGB-Ausgestaltung beider Fristen mit Ausnahme der Unterbrechung nicht deren Wesen betrifft und daher einer etwaigen Rechtsanalogie vor allem der Ablaufhemmungsvorschriften nicht entgegensteht.