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Die koreanischen Genossenschaftsgesetze regeln nur über den Gründungsvorgang einer Genossenschaft und kennt keine Regelungen über die Rechtsverhältnisse im Gründungsstadium. Dieser Aufsatz hat auf Grundlage von einigen Rechtsprechungen und den Stand der Lehre über die Vorgesellschaft und den Vorverein versucht, die Rechtslage im Gründungsstadium einer Genossenschaft klarzustellen. Die Rechtsstellung vor Errichtung des Statuts ist nur eine Vorgründungsgenossenschaft. Eine Vorgründungsgesellschaft entsteht erst, wenn die beteiligten Personen die Gründung einer Genossenschaft bindend vereinbaren. Die Vorgründungsgenossenschaft endet, sobald ihr Zweck erreicht, also die Vorgenossenschaft errichtet worden ist und das Vorgründungsvermögen erworben worden ist. Die Vorgründungsgenossenschaft ist gegenüber der späteren Vorgenossenschaft rechtlich selbstständig und eine Identität oder Rechtskontinuität mit der letzteren besteht nicht. Mit der Errichtung des Status und der Bestellung des ersten Vorstandes entsteht eine nichtrechtsfähige Vorgenossenschaft. Die körperschaftlich verfaßte Vorgenossenschaft ist eine Entwicklungsstufe bei der Entstehung der Genossenschaft. Sie untersteht bereits dem Recht der Genossenschaft mit Ausnahe derjenigen Vorschriften, welche eigens die Entragung ins Genossenschaftsregister voraussetzen. Der Zweck der Vorgenosschaft deckt sich mit dem Zweck der späteren Genossenschaft. Mit der Entragung in das Genossenschaftsregister erlangt die Genossenschaft zwar Rechtsfähigkeit, besteht aber im übrigen als Körperschaft unverändert weiter. Zwischen den beiden Vereinigungen besteht daher Rechtskontinuität. Infolgedessen bestehen die Rechte und Pflichten der Vorgenossenschaft bei der späteren Genossenschaft fort.


Die koreanischen Genossenschaftsgesetze regeln nur über den Gründungsvorgang einer Genossenschaft und kennt keine Regelungen über die Rechtsverhältnisse im Gründungsstadium. Dieser Aufsatz hat auf Grundlage von einigen Rechtsprechungen und den Stand der Lehre über die Vorgesellschaft und den Vorverein versucht, die Rechtslage im Gründungsstadium einer Genossenschaft klarzustellen. Die Rechtsstellung vor Errichtung des Statuts ist nur eine Vorgründungsgenossenschaft. Eine Vorgründungsgesellschaft entsteht erst, wenn die beteiligten Personen die Gründung einer Genossenschaft bindend vereinbaren. Die Vorgründungsgenossenschaft endet, sobald ihr Zweck erreicht, also die Vorgenossenschaft errichtet worden ist und das Vorgründungsvermögen erworben worden ist. Die Vorgründungsgenossenschaft ist gegenüber der späteren Vorgenossenschaft rechtlich selbstständig und eine Identität oder Rechtskontinuität mit der letzteren besteht nicht. Mit der Errichtung des Status und der Bestellung des ersten Vorstandes entsteht eine nichtrechtsfähige Vorgenossenschaft. Die körperschaftlich verfaßte Vorgenossenschaft ist eine Entwicklungsstufe bei der Entstehung der Genossenschaft. Sie untersteht bereits dem Recht der Genossenschaft mit Ausnahe derjenigen Vorschriften, welche eigens die Entragung ins Genossenschaftsregister voraussetzen. Der Zweck der Vorgenosschaft deckt sich mit dem Zweck der späteren Genossenschaft. Mit der Entragung in das Genossenschaftsregister erlangt die Genossenschaft zwar Rechtsfähigkeit, besteht aber im übrigen als Körperschaft unverändert weiter. Zwischen den beiden Vereinigungen besteht daher Rechtskontinuität. Infolgedessen bestehen die Rechte und Pflichten der Vorgenossenschaft bei der späteren Genossenschaft fort.