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Es ist unstreitig, dass diejenige Behandlung durch OSP(Online Service Provider), die dem Internet-Nutzer ein Streamingservice anzubieten, das Urheberrecht von digitalen Musik-Produkten verletzt, weil sie die Störung des Vervielfältigungsrechts sowie des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung des Urhebers darstellt. Daher hat das Landes Gericht ein Urteil mit dem Inhalt verkündet, dass der Versorger schuldig ist, wenn er digitale Musik-Produkte hergestellt und durch Streamingservice dem Nutzer sie zugänglich gemacht hätte. Dagegen ist es umstritten, inwieweit Querverweise auf fremde Werke durch Link urheberrechtlich relevant sind. Da die fremde Website, auf die durch den Link verwiesen wird, vom Nutzer, nicht hingegen vom Linksetzer, aktiviert wird, ist das Setzen eines Links noch keine Vervielfältigung. Jedoch ist ein Link als urheberrechtlich relevante Teilnahmehandlung zu der Aktivierung des Links anzusehen. Daher liegt eine unmittelbare Nutzungshandlung des Linksetzers in diesen Fällen vor, bei denen er fremde Werke über seinen Server dem Nutzer zur Verfügung stellt.


Es ist unstreitig, dass diejenige Behandlung durch OSP(Online Service Provider), die dem Internet-Nutzer ein Streamingservice anzubieten, das Urheberrecht von digitalen Musik-Produkten verletzt, weil sie die Störung des Vervielfältigungsrechts sowie des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung des Urhebers darstellt. Daher hat das Landes Gericht ein Urteil mit dem Inhalt verkündet, dass der Versorger schuldig ist, wenn er digitale Musik-Produkte hergestellt und durch Streamingservice dem Nutzer sie zugänglich gemacht hätte. Dagegen ist es umstritten, inwieweit Querverweise auf fremde Werke durch Link urheberrechtlich relevant sind. Da die fremde Website, auf die durch den Link verwiesen wird, vom Nutzer, nicht hingegen vom Linksetzer, aktiviert wird, ist das Setzen eines Links noch keine Vervielfältigung. Jedoch ist ein Link als urheberrechtlich relevante Teilnahmehandlung zu der Aktivierung des Links anzusehen. Daher liegt eine unmittelbare Nutzungshandlung des Linksetzers in diesen Fällen vor, bei denen er fremde Werke über seinen Server dem Nutzer zur Verfügung stellt.