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Das Bodennutzungsrecht als ein gesetzliches Recht ist beim koreanischen Gesetz ein fremdes Begriff. Der Begriff des Bodennutzungsrechts kann in der Sozialländer gefunden werden. Insbesondere im chinesischen Sachenrecht gibt es ein Bodennutzungsrecht für „Bau und Eingenheim„ Heutzutage gibt es tiefe wirtschaftliche Beziehungen zwischen Korea und China. Infolgedessen könnte es mehreren Probleme um die Bodennutzungsrecht im China passieren. Im Zusammenhang mit diesen Probleme kennt das koreanische Gesetz nicht darüber und kann deswegen nicht lösen. In diesem Beitrag befasst es sich mit der rechtlichen Charakter des chinesichen Bodennutzungsrecht für den Bau und das Eigenheim befassen. Nach der deutschen Wiedervereinigung sich das Bodennutzungsrecht in ehemaligen DDR als ein Erdbaurecht nach dem Sachenrechtsbereinigungsrecht bestimmt; d.h. „ Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer die Annahme eines Angebots auf bestellung eines Erbbaurechts verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den §§43 bis 58 entspricht. Dasselbe Recht steht dem Grundstückseigentümer gegen den Nutzer zu, wenn dieser entstpreche Wahl getroffen hat oder das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer übergeganden ist„(§32 Sachenrechtsbereinigungsrecht). Nach dieser Vorschrift kann das Bodennutzungsrecht in der ehemaligen DDR als ein Erbbaurecht im Sinne von BGB ansehen. Nach diesem Vorbild könnte das chinesische Bodennutzungsrecht mit dem koreanischen Erdbaurecht vergleichen. Weil das koreanischen Bürgerlichen Gesetz(unten KBGB) wurde über Japan vom Deutschland importiert wurde(Der Inhalt der Vorschriften des KBGB ist ähnlich wie BGB). ① Das Regelung über die Bodennutzungsrechte für das Bau und Eigenheim im China(§§135, 139 des chinesischen Sachenrechts) jeweils entsprechen mit dem §§279, 186 des koreanischen Bürgerlichen Gesetz(unten KBGB). ② Der Fortdauer des Bodennutzungsrecht im chinesische Sachenrecht kann dem Vorschrift über den Fortdauer im KBGB(§280) entsprechen. Obwohl der genaue Zeit nicht gleich ist, ist der Inhalt und der Charakter änlich. ③ Die Auslöschung des Bodennutzungsrechts im China kann auch ähnlich wie der Fall von KBGB auf Grund des allgemenen Grundsatz des Sachenrechts zustandekommen. ④ Das An- und Verkaufrecht des Bodennutzers ist auch ählich wie Fall von KBGB. d.h. die Vorschriften der §§283, 285 (KBGB) Nach den allen oben genannten Gründe kann das Bodennutzungsrecht im China als ein Erbbaurecht im Sinne von koreanischen Bürgerlichen Gesetzbuch. Infolgedessen ist das Bodennutzungsrecht im China ein Bestandteil eines isolierten Gebäudeeigentums. Die beiden(Bodennutzungsrecht und isoliertes Gebäudeeigentum) dürfen nicht getrennt werden. Es gäbe die verschiede Wiedervereinigungsmöglichkeit in beiden (Süd- und Nord) Korea. Aber ohne Rüchsicht auf die Einheitsmethode könnte die rechtlichen Probleme um das Bodennutzungsrecht von Nordkoreanern als ein Erbbaurecht geschützt und beseitigt werden.


Das Bodennutzungsrecht als ein gesetzliches Recht ist beim koreanischen Gesetz ein fremdes Begriff. Der Begriff des Bodennutzungsrechts kann in der Sozialländer gefunden werden. Insbesondere im chinesischen Sachenrecht gibt es ein Bodennutzungsrecht für „Bau und Eingenheim„ Heutzutage gibt es tiefe wirtschaftliche Beziehungen zwischen Korea und China. Infolgedessen könnte es mehreren Probleme um die Bodennutzungsrecht im China passieren. Im Zusammenhang mit diesen Probleme kennt das koreanische Gesetz nicht darüber und kann deswegen nicht lösen. In diesem Beitrag befasst es sich mit der rechtlichen Charakter des chinesichen Bodennutzungsrecht für den Bau und das Eigenheim befassen. Nach der deutschen Wiedervereinigung sich das Bodennutzungsrecht in ehemaligen DDR als ein Erdbaurecht nach dem Sachenrechtsbereinigungsrecht bestimmt; d.h. „ Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer die Annahme eines Angebots auf bestellung eines Erbbaurechts verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den §§43 bis 58 entspricht. Dasselbe Recht steht dem Grundstückseigentümer gegen den Nutzer zu, wenn dieser entstpreche Wahl getroffen hat oder das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer übergeganden ist„(§32 Sachenrechtsbereinigungsrecht). Nach dieser Vorschrift kann das Bodennutzungsrecht in der ehemaligen DDR als ein Erbbaurecht im Sinne von BGB ansehen. Nach diesem Vorbild könnte das chinesische Bodennutzungsrecht mit dem koreanischen Erdbaurecht vergleichen. Weil das koreanischen Bürgerlichen Gesetz(unten KBGB) wurde über Japan vom Deutschland importiert wurde(Der Inhalt der Vorschriften des KBGB ist ähnlich wie BGB). ① Das Regelung über die Bodennutzungsrechte für das Bau und Eigenheim im China(§§135, 139 des chinesischen Sachenrechts) jeweils entsprechen mit dem §§279, 186 des koreanischen Bürgerlichen Gesetz(unten KBGB). ② Der Fortdauer des Bodennutzungsrecht im chinesische Sachenrecht kann dem Vorschrift über den Fortdauer im KBGB(§280) entsprechen. Obwohl der genaue Zeit nicht gleich ist, ist der Inhalt und der Charakter änlich. ③ Die Auslöschung des Bodennutzungsrechts im China kann auch ähnlich wie der Fall von KBGB auf Grund des allgemenen Grundsatz des Sachenrechts zustandekommen. ④ Das An- und Verkaufrecht des Bodennutzers ist auch ählich wie Fall von KBGB. d.h. die Vorschriften der §§283, 285 (KBGB) Nach den allen oben genannten Gründe kann das Bodennutzungsrecht im China als ein Erbbaurecht im Sinne von koreanischen Bürgerlichen Gesetzbuch. Infolgedessen ist das Bodennutzungsrecht im China ein Bestandteil eines isolierten Gebäudeeigentums. Die beiden(Bodennutzungsrecht und isoliertes Gebäudeeigentum) dürfen nicht getrennt werden. Es gäbe die verschiede Wiedervereinigungsmöglichkeit in beiden (Süd- und Nord) Korea. Aber ohne Rüchsicht auf die Einheitsmethode könnte die rechtlichen Probleme um das Bodennutzungsrecht von Nordkoreanern als ein Erbbaurecht geschützt und beseitigt werden.