초록 열기/닫기 버튼


Seit langem wird darüber geklagt, dass sich wesentliche Teile, vor allem ein großer Teil des Verbraucherschutzes, fern vom KBGB in anderen Gesetzen verstreut finden. Die Vielzahl der in den letzten Jahrzehnten entstandenen Verbraucherschutzgesetze hat ein wesentliches Hindernis für eine transparente Rechtsordnung dargestellt. Weil insofern der zunehmenden Auslagerung wichtiger Rechtsmaterien aus dem KBGB und der damit einhergehenden Rechtszersplitterung jetzt entgegengewirkt werden soll, wird die Integration der bis jetzt nur als Form des Nebengesetzes erlassenen verbrauchervertragsrechtlichen Bestimmungen in das KBGB vorgeschlagen. Das Ziel der Integration besteht nicht nur darin, die Handhabung des Schuldrechts zu erleichtern, sondern auch darin, die bisher dem Prinzip der Privatautonomie nicht entsprechenden, verbrauchervertragsrechtlichen Materien in einem allgemeinen KBGB-System zusammenzufassen und nach dem Prinzip der materiellen Privatautonomie neu zu konsolidieren. Aber es ist noch nicht sicher, ob die nach dem Prinzip der Privatautonomie maßgebenden Voraussetzungen für eine Aufnahme ins KBGB mit genug gewährleisteter Gewissheit von den in Frage stehenden Verbrauchervertragsrechten erfüllt werden können. Ebenso kann es liegen, auch wenn das Prinzip der Privatautonomie im materiellen Sinne ausgelegt wird. Der Verbraucherschutz, der zuerst im Wahlkampf von J.F. Kennedy thematisiert wurde, wird getragen von der Vorstellung, es gebe bestimmte Personengruppen, bestimmte Bevölkerungskreise, die im Hinblick auf einige rechtstatsächliche Gefahren in besonderem Maße schutzbedürftig und schutzwürdig seien und denen die Rechtsordnung infolgedessen durch Entwicklung eines diesbezüglichen besonderen Verbraucherschutzrechts Rechnung tragen müsse. Dafür muss man aber die Beseitigung der Privatautonomie in Kauf nehmen, die das Privatrecht erodiert. Wenn man danach den Verbraucherschutz als hoheitliche Eingriffe versteht, stellt der Verbraucherschutz eine partielle Abkehr von der dem KBGB zugrunde liegenden Prämisse der Gleichheit der Rechtssubjekte und die partielle Korrektur der Folgen dieser Prämisse dar. Die Anknüpfung an die Person des Verbrauchers dient allein dem Zweck, die Anwendung derjenigen Schutzmechanismen bei Nichtverbrauchern auszuschließen, obwohl Privatrecht eigentlich auf der Gleichheit der Rechtspersonen beruht. Die personelle Differenzierung im allgemeinen Zivilrecht bildet deswegen verschwindende, keineswegs prägende Ausnahmen. Außerdem führt die Integration des Verbrauchervertragsrechts ins KBGB eher zu einer Überfrachtung des KBGB. Das Verbrauchervertragsrecht hat zwar inzwischen eine solche Vielzahl von Nebengesetzen zu ertragen, dass deren Zusammenfassung zur Übersichtlichkeit beiträgt. Diese könnte allerdings auch außerhalb des KBGB etwa durch ein Konsumentengesetz erfolgen. Im Übrigen: Die verbrauchervertragsrechtlichen Bestimmungen, die sich in den Nebengesetzen befinden, sind zum Teil mit den sprachlich geschwätzigen, terminologisch unpräzisen und mit unnötigen Adjektiven überladenen Worten abgefasst. Werden sie ins KBGB integriert, wird man die neuen Paragraphen nicht nur an den Buchstaben, sondern schon an der ganz anderen Sprache und der Länge der Paragraphen erkennen. Auf der Ebene der Rechtssetzungskultur besteht zwischen dem abstakt generalisierenden Gesetzgebungsstil des KBGB und der sich in den Verbraucherschutzgesetzen widerspiegelnden Detailfreudigkeit eine nicht vollständig aufhebbare Divergenz. Bislang geht das KBGB jedenfalls vom Leitbild des gleichberechtigten, nicht besonders schutzbedürftigen Bürgers aus, während die bezüglich des Verbraucherschutzes erlassenen Nebengesetzen das Leitbild eines besonders schutzbedürftigen Verbrauchers zugrunde gelegt haben. Durch die Integration in das KBGB wird aber das Leitbild des KBGB geändert werden, indem die Gerichte nach und nach die häufigsten Verbrauchergeschäfte zum Leitbild des KBGB erheben werden. Nötig ist also daran festzuhalten, das zivilrechtliche Verständnis des Verbraucheschutzrechts mit einem Konzept zu verbinden, das verbraucherschutzrechtliche Regelungen einem wirtschaftsregulierenden Sonderrecht zuordnet. Eine Integration des Verbrauchervertragsrechts ins KBGB ist weder zwingend noch akzeptabel. Entscheidet man sich deshalb gegen die Einfügung des Verbrauchervertragsrechts ins KBGB, so kommt als Alternative praktisch die Schaffung eines eigenständigen Verbraucherschutzgesetzes in Frage, wie man im französischen Recht sieht.


Seit langem wird darüber geklagt, dass sich wesentliche Teile, vor allem ein großer Teil des Verbraucherschutzes, fern vom KBGB in anderen Gesetzen verstreut finden. Die Vielzahl der in den letzten Jahrzehnten entstandenen Verbraucherschutzgesetze hat ein wesentliches Hindernis für eine transparente Rechtsordnung dargestellt. Weil insofern der zunehmenden Auslagerung wichtiger Rechtsmaterien aus dem KBGB und der damit einhergehenden Rechtszersplitterung jetzt entgegengewirkt werden soll, wird die Integration der bis jetzt nur als Form des Nebengesetzes erlassenen verbrauchervertragsrechtlichen Bestimmungen in das KBGB vorgeschlagen. Das Ziel der Integration besteht nicht nur darin, die Handhabung des Schuldrechts zu erleichtern, sondern auch darin, die bisher dem Prinzip der Privatautonomie nicht entsprechenden, verbrauchervertragsrechtlichen Materien in einem allgemeinen KBGB-System zusammenzufassen und nach dem Prinzip der materiellen Privatautonomie neu zu konsolidieren. Aber es ist noch nicht sicher, ob die nach dem Prinzip der Privatautonomie maßgebenden Voraussetzungen für eine Aufnahme ins KBGB mit genug gewährleisteter Gewissheit von den in Frage stehenden Verbrauchervertragsrechten erfüllt werden können. Ebenso kann es liegen, auch wenn das Prinzip der Privatautonomie im materiellen Sinne ausgelegt wird. Der Verbraucherschutz, der zuerst im Wahlkampf von J.F. Kennedy thematisiert wurde, wird getragen von der Vorstellung, es gebe bestimmte Personengruppen, bestimmte Bevölkerungskreise, die im Hinblick auf einige rechtstatsächliche Gefahren in besonderem Maße schutzbedürftig und schutzwürdig seien und denen die Rechtsordnung infolgedessen durch Entwicklung eines diesbezüglichen besonderen Verbraucherschutzrechts Rechnung tragen müsse. Dafür muss man aber die Beseitigung der Privatautonomie in Kauf nehmen, die das Privatrecht erodiert. Wenn man danach den Verbraucherschutz als hoheitliche Eingriffe versteht, stellt der Verbraucherschutz eine partielle Abkehr von der dem KBGB zugrunde liegenden Prämisse der Gleichheit der Rechtssubjekte und die partielle Korrektur der Folgen dieser Prämisse dar. Die Anknüpfung an die Person des Verbrauchers dient allein dem Zweck, die Anwendung derjenigen Schutzmechanismen bei Nichtverbrauchern auszuschließen, obwohl Privatrecht eigentlich auf der Gleichheit der Rechtspersonen beruht. Die personelle Differenzierung im allgemeinen Zivilrecht bildet deswegen verschwindende, keineswegs prägende Ausnahmen. Außerdem führt die Integration des Verbrauchervertragsrechts ins KBGB eher zu einer Überfrachtung des KBGB. Das Verbrauchervertragsrecht hat zwar inzwischen eine solche Vielzahl von Nebengesetzen zu ertragen, dass deren Zusammenfassung zur Übersichtlichkeit beiträgt. Diese könnte allerdings auch außerhalb des KBGB etwa durch ein Konsumentengesetz erfolgen. Im Übrigen: Die verbrauchervertragsrechtlichen Bestimmungen, die sich in den Nebengesetzen befinden, sind zum Teil mit den sprachlich geschwätzigen, terminologisch unpräzisen und mit unnötigen Adjektiven überladenen Worten abgefasst. Werden sie ins KBGB integriert, wird man die neuen Paragraphen nicht nur an den Buchstaben, sondern schon an der ganz anderen Sprache und der Länge der Paragraphen erkennen. Auf der Ebene der Rechtssetzungskultur besteht zwischen dem abstakt generalisierenden Gesetzgebungsstil des KBGB und der sich in den Verbraucherschutzgesetzen widerspiegelnden Detailfreudigkeit eine nicht vollständig aufhebbare Divergenz. Bislang geht das KBGB jedenfalls vom Leitbild des gleichberechtigten, nicht besonders schutzbedürftigen Bürgers aus, während die bezüglich des Verbraucherschutzes erlassenen Nebengesetzen das Leitbild eines besonders schutzbedürftigen Verbrauchers zugrunde gelegt haben. Durch die Integration in das KBGB wird aber das Leitbild des KBGB geändert werden, indem die Gerichte nach und nach die häufigsten Verbrauchergeschäfte zum Leitbild des KBGB erheben werden. Nötig ist also daran festzuhalten, das zivilrechtliche Verständnis des Verbraucheschutzrechts mit einem Konzept zu verbinden, das verbraucherschutzrechtliche Regelungen einem wirtschaftsregulierenden Sonderrecht zuordnet. Eine Integration des Verbrauchervertragsrechts ins KBGB ist weder zwingend noch akzeptabel. Entscheidet man sich deshalb gegen die Einfügung des Verbrauchervertragsrechts ins KBGB, so kommt als Alternative praktisch die Schaffung eines eigenständigen Verbraucherschutzgesetzes in Frage, wie man im französischen Recht sieht.