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Am 21. Dezember 2007 ist in der Republik Korea »das Gesetz über die Verfolgung und Bestrafung des Verbrechens des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs« in Kraft getreten. Das Gesetz enthält einerseits die Straftatbestände über die schwersten Verbrechen von internationaler Bedeutung, andererseits zugleich die Regelungen für die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof. Damit hat die Republik Korea eine Anpassung des nationalen Strafrechts an die Normen des Völkerstrafrechts vorgenommen. Dies stellt eine Internation- alisierung des Strafrechts dar, wobei es nicht nur um „die Veränderung des nationalen Strafrechts durch das internationale Strafrecht", sondern auch um „die Veränderung des internationalen Strafrechts durch das nationale Strafrecht" geht. Dies betrifft insbesondere die Umsetzung der allgemeinen Regelungen des Strafrechts, gerade hinsichtlich der Tat- bestände über das Handeln auf Befehl (Art. 33 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs bzw. § 4 des Gesetzes über die Verfolgung und Bestrafung des Verbrechens des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs) und über die Vorgesetztenverantwort- lichkeit (Art. 28 des Römischen Statuts des Internationalen Straf- gerichtshofs bzw. § 5 des Gesetzes über die Verfolgung und Bestrafung des Verbrechens des Römischen Statuts des Internationalen Straf- gerichtshofs). So sieht sich die Republik Korea bei der nationalen Durch- setzung des Völkerstrafrechts bzw. der Internationalisierung des Strafrechts zum einen vor der Frage gestellt, ob und inwieweit innerstaatliche Straf- rechtsänderungen erforderlich sind. Damit verbunden gilt es zum anderen, nationale Rechtsgrundlagen für die von Völkerstrafrechsnormen ge- forderte internationale Strafrechtspflege zu schaffen. Nicht zuletzt stellt sich immerhin die Frage, inwieweit die Republik Korea selbst willens und in der Lage ist, völkerrechtliche Straftaten zu verfolgen und zu bestrafen, sowie ob dafür die innerstaatliche Strafrechtsordnung geändert werden muss.