초록 열기/닫기 버튼


Alle Ausschlussfristen verlangen zur Fristwahrung zumindest eine außergerichtliche Geltendmachung des jeweiligen Rechts. Das Gestal- tungsrecht muss dem anderen Teil gegenüber durch Gestaltungserklä- rung ausgeübt werden. Die Wirkung des Gestaltungsrechts tritt dann mit Zugang der Erklärung ein. Auch wenn bei Ausschlussfristen eine gerichtliche Geltendmachung nicht erforderlich ist, steht es dem Gläubiger doch frei, zur Fristwahrung sogleich den Klageweg zu beschreiten. Allerdings gibt es auch Gestaltungsrechte, welche durch ein Gerichtsverfahren ausgeübt werden müssen (sog. Gestaltungsklagerechte). Eine wirksame Geltendmachung führt zur „Entfristung“ des Rechts. Ein Verfall ist dann endgültig ausgeschlossen. Manche Ausschlussfristen verlangen zur Fristwahrung eine gerichtliche Geltendmachung des Rechts. Im Grundsatz ist anerkannt, dass der Ablauf der Ausschlussfrist unter bestimmten Voraussetzungen wegen eines Verstoßes des Schuld- ners gegen Treu und Glauben (§ 2 KBGB) unbeachtlich sein kann. Die Ausschlussfrist ist ein einmalig an das Recht herantretendes Ereignis, das Klarheit schaffen will, ob der bestehen oder untergehen soll; ist diese Klarheit einmal zugunsten des Bestehens geschaffen worden, so hat die Frist ihre Aufgabe erfüllt und ist erledigt. Das Wesen der Unterbrechbarkeit besteht nun jedoch gerade darin, dass die Unterbrechungshandlung den Lauf der Frist nicht endgültig aufhebt, sondern dass diese nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem zu laufen beginnt. Das für die Verjährungsunterbrechung typische Kennzeichen der Elastizität, lässt sich daher mit der Eigenart der Ausschlussfrist nicht vereinbaren.


Alle Ausschlussfristen verlangen zur Fristwahrung zumindest eine außergerichtliche Geltendmachung des jeweiligen Rechts. Das Gestal- tungsrecht muss dem anderen Teil gegenüber durch Gestaltungserklä- rung ausgeübt werden. Die Wirkung des Gestaltungsrechts tritt dann mit Zugang der Erklärung ein. Auch wenn bei Ausschlussfristen eine gerichtliche Geltendmachung nicht erforderlich ist, steht es dem Gläubiger doch frei, zur Fristwahrung sogleich den Klageweg zu beschreiten. Allerdings gibt es auch Gestaltungsrechte, welche durch ein Gerichtsverfahren ausgeübt werden müssen (sog. Gestaltungsklagerechte). Eine wirksame Geltendmachung führt zur „Entfristung“ des Rechts. Ein Verfall ist dann endgültig ausgeschlossen. Manche Ausschlussfristen verlangen zur Fristwahrung eine gerichtliche Geltendmachung des Rechts. Im Grundsatz ist anerkannt, dass der Ablauf der Ausschlussfrist unter bestimmten Voraussetzungen wegen eines Verstoßes des Schuld- ners gegen Treu und Glauben (§ 2 KBGB) unbeachtlich sein kann. Die Ausschlussfrist ist ein einmalig an das Recht herantretendes Ereignis, das Klarheit schaffen will, ob der bestehen oder untergehen soll; ist diese Klarheit einmal zugunsten des Bestehens geschaffen worden, so hat die Frist ihre Aufgabe erfüllt und ist erledigt. Das Wesen der Unterbrechbarkeit besteht nun jedoch gerade darin, dass die Unterbrechungshandlung den Lauf der Frist nicht endgültig aufhebt, sondern dass diese nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem zu laufen beginnt. Das für die Verjährungsunterbrechung typische Kennzeichen der Elastizität, lässt sich daher mit der Eigenart der Ausschlussfrist nicht vereinbaren.