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1. 부동산실명법상 명의신탁의 유형에는 전형적인 명의신탁, 중간생략 명의신탁, 계약명의신탁의 세 가지가 있다. 다수의 문헌들은 이 중에 전형적인 명의신탁을 2자간의 등기명의신탁이라고 하고, 중간생략 명의신탁을 3자간의 등기명의신탁이라고 하나, 그런 명칭은 바람직하지 않다. 명의신탁의 유형으로 위의 세 가지 외에 다른 것을 별도로 인정할 필요가 없다. 가령 전형적인 명의신탁의 한 가지로 ‘수탁자 재산에 대한 명의신탁’을 인정할 필요가 없고, 장기미등기의 경우나 소유권보존등기를 한 경우도 독립한 유형이 아니다. 그리고 ‘세 유형 중 둘 이상이 혼합된 경우’나 ‘3자 합의에 의한 명의신탁’을 따로 인정할 필요도 없다. 2. 명의신탁의 유형별로 수탁자가 처분한 경우의 법률관계는 다음과 같다. 1) 전형적인 명의신탁의 경우를 본다. 명의신탁된 부동산을 수탁자가 임의로 처분하면 그 처분은 신탁자에 대하여 불법행위가 된다. 그리고 신탁자는 수탁자에 대하여 부당이득 반환청구권을 가진다. 그러나 수탁자가 신탁자에게 채무불이행책임은 지지 않는다. 2) 중간생략 명의신탁의 경우를 본다. 이 경우에 수탁자가 매도인에 대하여 불법행위책임을 지는지가 문제된다. 판례는 대금을 받은 때에는 손해가 없다고 한다. 그러나 수탁자가 처분한 경우에는 불법행위가 성립하고, 매매대금을 받은 때에도 시가와 대금의 차액만큼 손해가 존재한다고 해야 한다. 이 경우에 신탁자와 매도인 사이의 매매계약은 유효하나, 수탁자의 처분으로 매도인의 소유권이전채무가 이행불능이 된다. 이때 매도인에게는 유책사유가 없다. 그러나 신탁자에게는 유책사유가 있다고 해야 하며, 따라서 매도인은 매매대금을 청구할 수 있다. 수탁자는 신탁자에게 채무불이행책임을 지지 않는다. 그러나 수탁자의 처분은 제3자에 의한 채권침해로서 불법행위가 된다. 그리고 수탁자는 받은 대금을 부당이득으로 반환해야 한다. 3) 계약명의신탁의 경우를 본다. (1) 매도인이 선의인 때에는 수탁자는 신탁자에게 채무불이행책임을 지지 않는다. 그리고 불법행위책임도 지지 않는다. 그러나 신탁자로부터 받은 대금이 부당이득이어서 부당이득 반환의무는 있다. (2) 매도인이 악의인 때에는 다음과 같이 된다. 수탁자의 처분이 매도인에 대하여 불법행위가 되는지에 관하여 학설과 판례는 위법행위이기는 하지만 대금을 받은 경우에는 대금반환청구가 인정되지 않을 것이어서 손해가 없다고 한다. 그러나 이러한 학설 · 판례는 옳지 않다. 일반적으로 불법행위의 성립을 인정하되, 사정에 따라서 일정한 경우, 가령 시가와 매매대금이 동일한 경우에는 손해배상청구가 부정될 수 있다고 해야 한다. 수탁자는 신탁자에게 채무불이행책임을 지지 않는다. 그리고 불법행위책임도 지지 않는다. 그러나 신탁자로부터 받은 대금이 부당이득이어서 부당이득 반환의무는 있다.


(Unter der sog. „Grundbuchtreuhand‟ im koreanischen Zivilrecht versteht man ein durch die Rechtsprechung anerkanntes Rechtsinstitut, bei dem der Treuhänder für den Treugeber in das Grundbuch eingetragen wird, während im Innenverhältnis der Treugeber als Eigentümer das Grundstück verwaltet und nutzt.) 1. Die Grundbuchtreuhand im Sinne des „Gesetz zur Grundbucheintragung des Rechtsinhabers des Grundstücks im eigenen Namen‟ tritt in drei Formen auf: die sog. typische Grundbuchtreuhand, die sog. abgekürzte Grundbuchtreuhand, bei der der Treugeber Rechte am Grundstück erwirbt, lässt aber den Treuhänder in das Grundbuch eintragen, indem die Rechtsübertragung vom Übereigner unmittelbar auf den Treuhänder erfolgt, und die sog. vertragliche Grundbuchtreuhand, bei der der Treuhänder aufgrund des Treuhandvertrags mit dem Treugeber selbst Kaufvertragspartei ist und auch ins Grundbuch eingetragen wird. In mehreren Literaturen werden die erste als die „Grundbuchtreuhand im Zwei-Personen- Verhältnis‟ und die zweite als „Grundbuchtreuhand im Drei-Personen-Verhältnis‟ genannt. Solche Benennung ist jedoch nicht richtig. Außerdem sind weitere Formen als den genannten nicht anzuerkennen. 2. Nach Typen der Grundbuchtreuhand sind Rechtsverhältnisse im Falle der Verfügungen des Grundbuchtreuhänders über das Grundstück zu analysieren. 1) Verfügt der Treuhänder der typischen Grundbuchtreuhandschaft über treuhänderisch erworbene Rechte, ist er dem Treugeber zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen verpflichtet. Daneben steht dem Treugeber der Löschungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Der Treuhänder haftet aber nicht aus Vertrag. 2) Bei der sog. abgekürzten Grundbuchtreuhand wird in Fage gestellt, ob der Treuhänder dem Verkäufer gegenüber wegen unerlaubter Handlungen schadensersatzpflichtig ist. Nach der Rechtsprechung sei der Schaden nicht vorhanden, solange der Verkäufer den Kaufpreis erhalten hat. Doch liegt eine unerlaubte Handlung vor und zwar liegt der Schaden im Differenzbetrag zwischen dem Verkehrswert des Grundstücks und dem Kaufpreis, auch wenn der Verkäufer den Preis erhalten hat. In diesem Fall ist der Kaufvertrag zwischen dem Treugeber und dem Verkäufer zwar wirksam, aber die Verpflichtung des Verkäufers, das Grundstück zu übereignen, ist wegen der durch den Treuhänder vorgenommenen Verfügung unmöglich geworden. Dabei ist die Leistung nicht infolge eines von dem Schuldner, also Verkäufer zu vertretenden Umstandes unmöglich. Demgegenüber hat der Treugeber sein Verschulden zu vertreten, der Verkäufer kann demnach den Kaufpreis zurückverlangen. Der Treuhänder haftet dem Treugeber nicht für die Verletzung des Treuhandvertrags. Die durch den Treuhänder vorgenommene Verfügung führt aber dazu, dass das Schuldverhältnis durch einen Dritten gestört wird. Dann liegt eine unerlaubte Handlung vor. Außerdem hat der Treuhänder den erhaltenen Kaufpreis nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. 3) Letztlich sind Rechtsverhältnisse bei der vertraglichen Grundbuchtreuhand zu erörtern. Dabei ist zu unterscheiden, ob der Verkäufer das Vorliegen der Grundbuchtreuhandschaft gekannt hat. (1) Bei der Gutgläubigkeit des Verkäufers haftet der Treuhänder dem Treugeber gegenüber weder aus Vertrag noch für unerlaubte Handlungen. Allerdings hat er den vom Treugeber erhaltenen Kaufpreis nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. (2) Bei der Bösgläubigkeit des Verkäufers ist zuerst fraglich, ob der Treuhänder dem Verkäufer zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen verpflichtet ist, wenn der Treuhänder über das Grundstück verfügt hat. Nach Lehre und Rechtsprechung sei die Verfügung zwar widerrechtlich. Dennoch sei dem Verkäufer insoweit kein Schaden daraus entstanden, als er gegen den Anspruch des Treuhänders auf Herausgabe des Kaufpreises die Einrede geltend machen kann, dass die Verpflichtung, das verfügte Grundstück zurückzuübereignen und ins Grundbuch einzutragen, auch Zug um Zug erfüllt werden muss und diese nicht mehr moglich ist. Aber dies ist nicht richtig. Hier sollte man das Vorliegen einer unerlaubten Handlung im Allgemeinen bejahen, aber unter Umständen, etwa bei Identität zwischen Verkehrswert und Kaufpreis, den Schadensersatzanspruch verneinen. Der Treuhänder haftet dem Treugeber gegenüber weder aus Vertrag noch für unerlaubte Handlungen. Er hat aber den vom Treugeber erhaltenen Kaufpreis nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben.