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Der nichtrechtsfähige Verein teilt die allgemeinen Definitionsmerkmale des Vereins als juristische Person. Er ist danach bestimmt als ein körperschaftlich organisierter Zusammenschlußvon Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, wobei sich die körperschaftliche Organisation in einem Gesamtnamen, in der Vertretung durch einen Geschäftsführer äußert. Aber es gibt keine Regelungen für den nichtrechtsfähigen Verein im BGB. Es stellt sich dann die Frage, wie die Rechtsprobleme betreffend die Geschäftstätigkeit des nichtrechtsfähigen Vereins materiell-rechtlich zu behandeln sind. Nach dem § 35 Absatz 1 BGB ist die juristische Person für den Schaden verantwortlich,den der Geschäftsführer, sonstige Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung dem anderen zufügt. Die analoge Anwendbarkeit des § 35 BGB auf den nichtrechtsfähigen Verein ist in der Rechtsprechung anerkannt. Mit Urteil vom Supreme Court 2008da15438 hat diese Repräsentantenhaftung erstreckt sich über den Geschäftsführer und die sonstigen Vertreter hinaus auf die nicht verfassungsmäßig berufenen Personen wie zum Beispiel ‘faktischer Geschäftsführer’, so daß sie der nichtrechtsfähige Verein im Rechtsverkehr repräsentieren. Mit anderen Worten haftet der nichtrechtsfähiger Verein für deliktisches Handeln des ‘faktischen Geschäftsführer’ analog § 35 BGB. Diese Schlussfolgerungen sind verantwortlich für die Prämisse, dass der nichtrechtsfähige Verein eine Haftungssubjektivität wie die juristische Person hat. Der Supreme Court wird sicherlich Gelegenheit erhalten, seine Rechtsprechung zum nichtrechtsfähigen Verein um weitere Facetten anzureichern.