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Bei näherer Betrachtung wird eine überzeugende Begründung, warum überhauptzwischen Handlungen, die im Rahmen der Geschäfte des alltäglichen Lebensvorgenommen werden, und Verhaltensweisen von Privatpersonen unterschieden werdenmuß, von allen genannten Ansichten nicht gegeben. Warum die Strafbarkeit von demUmständen, unter denen das Tatwerkzeug verschafft wird, und dem Verhältnis, in demder Täter zu dem Gehilfen steht, abhängig sein soll, ist bislang nicht dargelegt worden. Es macht sich also auch derjenige wegen Beihilfe strafbar, der eine Tat durch dieVornahme eines Geschäfts des alltäglichen Lebens fördert. Ein nachteilige Effekt auf das Funktionieren der auf die Arbeitsteilung angelegtenGesellschaft ist keineswegs zu befürchten. Es get nicht um die Pänalisierungbestimmter gefährlicher Verhaltensweisen an sich, sondern um das Verbot, einemStraftäter nicht bewußt zu der Verwirklichung eines Delikts Hilfe zu leisten. Der Gehilfe erkennt die Tatgeneigtheit des Ausführenden und die kausaleRisikoerhöhung des eigenen Beitrages für den spezifischen Delikserfolg einschließlichihrer rechtlichen Mißbilligung. Einer Handlung wohnen objektive Eignungen inne, beideren Erkenntnis der sie Ausführende auch einen außerdeliktischen Zweck verfolgenkann. Von dieser Basis aus trifft der Gehilfe die Entscheidung, seinen Anteil aus derHand zu geben, und wird somit selbst zum mittelbaren Angreifer, auch wenn er dabeianderer Ziele als der Täter verfolgt.