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Der Beitrag befasst sich mit den rechtsdogmatischen Streitspunkten um die Rechtsfolgen der ungerechtfertigten Kündigung. (1) Stellt das Gericht die Rechtswidrigkeit der Kündigung fest, ist der Arbeitnehmer wieder zu beschäftigen. Für die Zwischenzeit ist sein Entgeltanspruch durch §538 KBGB sichergestellt. Der Arbeitnehmer muß sich aber dabei auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen, was er durch die Freistellung seiner Leistungspflicht verdient hat(§538 II KBGB). Die Rechtsprechung besagt andererseits, daß eine Summe von 70% des Durchschnittsentgelts als das Arbeitsausfallsgeld im Sinne des §46 Arbeitsstandardsgesetz( ASG) sichergestellt werden soll. Dem ist nicht zu folgen. Beide Ansprüche sind miteinander zu unterscheiden. Die Kündigung fällt nicht in den Regelungsbereich des §46 ASG. (2) Der Arbeitnehmer kann statt der Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber den Ersatz des Schadens fordern, der den entgangenen Zwischenverdienst durch die rechtswidrige Kündigung darstellt, es sei denn, daß der Arbeitgeber kein Verschulden für die Kündigung hat oder zwar fahrlässig gekündigt, doch diese unverzüglich zurückgenommen hat. (3) Der Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers, der nach der Novellierung des ASG im Dez. 2006 neu eingeführt und nur beim Verwaltungsverfahren durch die Arbeitskommission zuerkannt wird, ist weder als der Schadensersatz noch als das entgangene Entgelt für die gekündigte Zeit zu qualifiziern. Die Abfindung ist ein Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes trotz unwirksamer Kündigung. Gemäß §30 III ASG beträgt ihre Höhe lediglich “mehr als entgangenem Entgelt entsprechende Summe”. Sie soll aber nicht im freien Belieben sondern im pflichtgemäßen Ermessen der Arbeitskommission stehen. Deshalb haben sich die Höchstgrenze und die konkreten Bemessungsmaßstäbe der Abfindung gesetzgeberisch festlegen zu lassen.


Der Beitrag befasst sich mit den rechtsdogmatischen Streitspunkten um die Rechtsfolgen der ungerechtfertigten Kündigung. (1) Stellt das Gericht die Rechtswidrigkeit der Kündigung fest, ist der Arbeitnehmer wieder zu beschäftigen. Für die Zwischenzeit ist sein Entgeltanspruch durch §538 KBGB sichergestellt. Der Arbeitnehmer muß sich aber dabei auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen, was er durch die Freistellung seiner Leistungspflicht verdient hat(§538 II KBGB). Die Rechtsprechung besagt andererseits, daß eine Summe von 70% des Durchschnittsentgelts als das Arbeitsausfallsgeld im Sinne des §46 Arbeitsstandardsgesetz( ASG) sichergestellt werden soll. Dem ist nicht zu folgen. Beide Ansprüche sind miteinander zu unterscheiden. Die Kündigung fällt nicht in den Regelungsbereich des §46 ASG. (2) Der Arbeitnehmer kann statt der Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber den Ersatz des Schadens fordern, der den entgangenen Zwischenverdienst durch die rechtswidrige Kündigung darstellt, es sei denn, daß der Arbeitgeber kein Verschulden für die Kündigung hat oder zwar fahrlässig gekündigt, doch diese unverzüglich zurückgenommen hat. (3) Der Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers, der nach der Novellierung des ASG im Dez. 2006 neu eingeführt und nur beim Verwaltungsverfahren durch die Arbeitskommission zuerkannt wird, ist weder als der Schadensersatz noch als das entgangene Entgelt für die gekündigte Zeit zu qualifiziern. Die Abfindung ist ein Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes trotz unwirksamer Kündigung. Gemäß §30 III ASG beträgt ihre Höhe lediglich “mehr als entgangenem Entgelt entsprechende Summe”. Sie soll aber nicht im freien Belieben sondern im pflichtgemäßen Ermessen der Arbeitskommission stehen. Deshalb haben sich die Höchstgrenze und die konkreten Bemessungsmaßstäbe der Abfindung gesetzgeberisch festlegen zu lassen.