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Das Thema der Tagung lautet der Zusammenhang zwischen dem Wandel der Gesellschaft und dem des Rechts. Im folgenden Vortrag geht es insbesondere darum, festzustellen, wie der gesellschaftliche Wandel das Strafrecht beeinflusst, oder umgekehrt, inwieweit die Veränderung der Gesellschaft aus der Wandlung des Strafrechts resultiert. Die Umstände, die unter dem Begriff des Wandels der Gesellschaft gebracht werden können, ist aber sehr umfangreich, so dass es kaum möglich ist, sie in allen Hinsichten zu betrachten. Das gilt auch für das Strafrecht, da der Begriff des Strafrechts sich hier nicht auf das Strafgesetz im engeren Sinne beschränkt, sondern alle Gesetze, die dem strafrechtlichen Zweck dienen, umfasst. Ich werde daher die Wechselwirkung zwischen der Gesellschaft und dem Strafrecht aus einem bestimmten Blickwinkel betrachten, nämlich wie der Zustand der Gesellschaft im Hinblick auf den Entzug bzw. die Einstellung von Rechtsfähigkeit ausgewirkt hat bzw. auswirken soll. Das geltende koreanische Strafgesetz (kStGB) ist 1953 in Kraft getreten. Bei der Gesetzgebung des kStGB hat vor allem der vorläufige Entwurf des japanischen Strafgesetzes (jStGB) 1940 eine wesentliche Rolle gespielt. Unter Berücksichtigung des deutschen Reichsstrafrechts und des Reformentwurfs 1930 wurde er dem damaligen Zustand der koreanischen Gesellschaft entsprechend abgeändert ins kStGB aufgenommen. Was in unserem Zusammenhang wichtig ist, ist die Tatsache, dass die im vorläufigen Entwurf des jStGB vorgesehenen Formen der Ehrenstrafen, nämlich der Entzug bzw. die Einstellung von Rechtsfähigkeit jeweils als eine Strafe ins kStGB übernommen wurden. Mit anderen Worten: Sie wurden im kStGB den Hauptstrafen und nicht den Nebenfolgen zugerechnet. Bei der Gesetzgebung des kStGB wurde selbstverständlich zunächst kritisch geprüft, welche Bedeutung dem Entzug von Rechtsfähigkeit und deren Einstellung zugemessen werden sollte. In Japan wurden sie als eine besondere Strafe für diejenigen konzipiert, die einen sehr hohen Status in der Gesellschaft genießen wie etwa Regierungsbeamte oder Politiker. Sie haben aber in Korea den Charakter der Begünstigung für einen bestimmten Personenkreis verloren und eine andere Bedeutung erhalten. Bei der parlamentarischen Überprüfung wurde jedoch der Entwurf des kStGB aus verschiedenen Hinsichten kritisiert. Erstens wurde darauf hingewiesen, dass es nicht nötig sei, den Entzug bzw. die Einstellung von Rechtsfähigkeit als eine Art Strafe ins kStGB aufzunehmen, da diese Möglichkeiten bereits in vielen verschiedenen Einzelgesetzen vorgesehen seien. Außerdem wurde behauptet, dass sie für den Normadressaten keine Bedrohung darstelle, daher keine präventive Wirkung entfalten könne, welche bei der Bestrafung von entscheidender Bedeutung ist. In Bezug auf die Unabhängigkeit des Gerichts wurde noch ein anderer Einwand erhoben. Da in Amtdelikten der Einstellung von Rechtsfähigkeit als eine Hauptstrafe vorgesehen sei, bestehe die Gefahr, dass er politisch missbraucht werde. Es sei also nicht auszuschließen, dass auf das Gericht Druck ausgeübt werde, um die Freiheitsstrafen zu vermeiden. Dies werde zur Gefährdung der Unabhängigkeit des Gerichts führen. Es ist den Kritikern zwar nicht gelungen, ihre Meinungen bei der Gesetzgebung durchsetzen zu lassen. Ihr Versuch war aber nicht erfolglos. In einigen Amtsdelikten wurden der Entzug bzw. die Einstellung von Rechtsfähigkeit eigentlich jeweils als eine Hauptstrafe, also eine Alternative gegebüber anderen Strafen, genannt. Der parlamentarische Sonderausschuss für die Gesetzgebung hat nun beschlossen, die Tatbestände dieser Amtsdelikte derart abzuändern, dass die Einstellung von Rechtsfähigkeit stets, und zwar mit einer anderen Hauptstrafe parallel verhängt wird. Die Einstellung von Rechtsfähigkeit wurde also, wenigstens im Hinblick auf diese Delikte, praktisch als eine verlängerte Nebenfolge behandelt. Im Allgemeinen sieht aber das kStGB den Entzug von Rechtsfähigkeit sowie deren Einstellung jeweils als eine Hauptstrafe vor, weil §41 kStGB beide ausdrücklich den Hauptstrafen zugeordnet hat. In diesem Sinne kann man daher sagen, dass sich das kStGB verglichen mit Strafgesetzen in anderen Ländern dadurch auszeichnet, dass dabei der Entzug von Rechtsfähigkeit und deren Einstellung jeweils als eine selbstständig zu verhängende Hauptstrafe anerkannt werden. Wenn man aber einzelne Deliktstatbestände näher betrachtet, wird man bezweifeln, ob der Entzug von Rechtsfähigkeit den Hauptstrafen zugerechnet werden kann. Denn es gibt tatsächlich keinen Tatbestand, in dem er als eine selbstständige Hauptstrafe vorgesehen ist. Wenn der Angeklagte zur Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe verurteilt wird, muss damit ein Entzug von Rechtsfähigkeit zwingend verbunden werden. Dabei wird dem Gericht kein Ermessungsspielraum eingeräumt. Der Entzug von Rechtsfähigkeit wurde also bei der Gesetzgebung eigentlich als eine Hauptstrafe konzipiert, übernimmt aber tatsächlich die Funktion der Nebenfolgen. Die Einstellung von Rechtsfähigkeit wird ebenfalls in der Praxis kaum allein eingesetzt. In meisten Fällen wird sie stets in Verbindung mit einer anderen Freiheitsstrafe verhängt. Diese Sanktionspraxis widerspricht offenbar dem Konzept des Gesetzgebers. Der sinnvolle Einsatz der Einstellung von Rechtsfähigkeit findet sich daher nur dort, wo sie mit einer anderen Freiheitsstrafe nebeneinander verhängt wird. §41 kStGB ist jedoch auch in diesem Fall von sehr begrenzter Bedeutung, da die Einstellung von Rechtfähigkeit dabei meistens aufgrund anderen Einzelgesetzen verhängt wird. In Bezug auf das Gebot der Bestimmtheit strafrechtlicher Tatbestände ergeben sich noch weitere Probleme. Nach §43 kStGB kann das Gericht dem Verurteilten u. U. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, das aktive sowie das passive Wahlrecht im öffentlichen Recht oder die Rechtsstellung für öffentlich-rechtliche Angelegenheiten, deren Voraussetzungen rechtlich geregelt wird, aberkennen. Dabei scheint es mir, dass bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals “öffentlich” Probleme hervorgerufen werden könnten. Denn die Grenze zwischen dem öffentlichen Recht und dem Privatrecht wird heute immer flüssiger. Es kommt sogar nicht selten vor, dass sich Bereiche, die früher ausschließlich durch das öffentliche Recht bzw. das Privatrecht geregelt wurden, zusammenschließen. Der dem vorläufigen Entwurf des jStGB zugrunde liegende Gedanke, dass der Entzug und die Einstellung von Rechtsfähigkeit als eine Alternative gegenüber den traditionellen Arten der Freiheitsstrafe für einen bestimmten Personenkreis sinnvoll eingesetzt werden können, hatte von Anfang an keine Aussagekraft in Korea. Auf die Tatsache, dass beide in Korea tatsächlich keine präventive Wirkung entfalten können, wurde bereits bei der Gesetzgebung hingewiesen. Man kann sagen: Dem Entzug von Rechtsfähigkeit bzw. deren Einstellung könnte noch eine symbolische Bedeutung zugemessen werden. Es könnte nämlich geltend gemacht werden, dass die staatliche Autorität durch die Verhängung solcher Strafen deutlicher zum Züge kommen wird. Solch ein Einwand dringt aber meiner Meinung nach nicht durch, soweit sie keine Wirkung als Strafe haben kann. Bei der nächsten Änderung des kStGB sollte man daher den Einwänden, die schon vor Jahrzehnten gegen den Entwurf des kStGB erhoben wurden, mehr Beachtung schenken und ernsthaft darüber nachdenken, ob der Entzug bzw. die Einstellung von Rechtsfähigkeit nicht aus den Sanktionskatalogen im kStGB ausgenommen werden sollen.


Das Thema der Tagung lautet der Zusammenhang zwischen dem Wandel der Gesellschaft und dem des Rechts. Im folgenden Vortrag geht es insbesondere darum, festzustellen, wie der gesellschaftliche Wandel das Strafrecht beeinflusst, oder umgekehrt, inwieweit die Veränderung der Gesellschaft aus der Wandlung des Strafrechts resultiert. Die Umstände, die unter dem Begriff des Wandels der Gesellschaft gebracht werden können, ist aber sehr umfangreich, so dass es kaum möglich ist, sie in allen Hinsichten zu betrachten. Das gilt auch für das Strafrecht, da der Begriff des Strafrechts sich hier nicht auf das Strafgesetz im engeren Sinne beschränkt, sondern alle Gesetze, die dem strafrechtlichen Zweck dienen, umfasst. Ich werde daher die Wechselwirkung zwischen der Gesellschaft und dem Strafrecht aus einem bestimmten Blickwinkel betrachten, nämlich wie der Zustand der Gesellschaft im Hinblick auf den Entzug bzw. die Einstellung von Rechtsfähigkeit ausgewirkt hat bzw. auswirken soll. Das geltende koreanische Strafgesetz (kStGB) ist 1953 in Kraft getreten. Bei der Gesetzgebung des kStGB hat vor allem der vorläufige Entwurf des japanischen Strafgesetzes (jStGB) 1940 eine wesentliche Rolle gespielt. Unter Berücksichtigung des deutschen Reichsstrafrechts und des Reformentwurfs 1930 wurde er dem damaligen Zustand der koreanischen Gesellschaft entsprechend abgeändert ins kStGB aufgenommen. Was in unserem Zusammenhang wichtig ist, ist die Tatsache, dass die im vorläufigen Entwurf des jStGB vorgesehenen Formen der Ehrenstrafen, nämlich der Entzug bzw. die Einstellung von Rechtsfähigkeit jeweils als eine Strafe ins kStGB übernommen wurden. Mit anderen Worten: Sie wurden im kStGB den Hauptstrafen und nicht den Nebenfolgen zugerechnet. Bei der Gesetzgebung des kStGB wurde selbstverständlich zunächst kritisch geprüft, welche Bedeutung dem Entzug von Rechtsfähigkeit und deren Einstellung zugemessen werden sollte. In Japan wurden sie als eine besondere Strafe für diejenigen konzipiert, die einen sehr hohen Status in der Gesellschaft genießen wie etwa Regierungsbeamte oder Politiker. Sie haben aber in Korea den Charakter der Begünstigung für einen bestimmten Personenkreis verloren und eine andere Bedeutung erhalten. Bei der parlamentarischen Überprüfung wurde jedoch der Entwurf des kStGB aus verschiedenen Hinsichten kritisiert. Erstens wurde darauf hingewiesen, dass es nicht nötig sei, den Entzug bzw. die Einstellung von Rechtsfähigkeit als eine Art Strafe ins kStGB aufzunehmen, da diese Möglichkeiten bereits in vielen verschiedenen Einzelgesetzen vorgesehen seien. Außerdem wurde behauptet, dass sie für den Normadressaten keine Bedrohung darstelle, daher keine präventive Wirkung entfalten könne, welche bei der Bestrafung von entscheidender Bedeutung ist. In Bezug auf die Unabhängigkeit des Gerichts wurde noch ein anderer Einwand erhoben. Da in Amtdelikten der Einstellung von Rechtsfähigkeit als eine Hauptstrafe vorgesehen sei, bestehe die Gefahr, dass er politisch missbraucht werde. Es sei also nicht auszuschließen, dass auf das Gericht Druck ausgeübt werde, um die Freiheitsstrafen zu vermeiden. Dies werde zur Gefährdung der Unabhängigkeit des Gerichts führen. Es ist den Kritikern zwar nicht gelungen, ihre Meinungen bei der Gesetzgebung durchsetzen zu lassen. Ihr Versuch war aber nicht erfolglos. In einigen Amtsdelikten wurden der Entzug bzw. die Einstellung von Rechtsfähigkeit eigentlich jeweils als eine Hauptstrafe, also eine Alternative gegebüber anderen Strafen, genannt. Der parlamentarische Sonderausschuss für die Gesetzgebung hat nun beschlossen, die Tatbestände dieser Amtsdelikte derart abzuändern, dass die Einstellung von Rechtsfähigkeit stets, und zwar mit einer anderen Hauptstrafe parallel verhängt wird. Die Einstellung von Rechtsfähigkeit wurde also, wenigstens im Hinblick auf diese Delikte, praktisch als eine verlängerte Nebenfolge behandelt. Im Allgemeinen sieht aber das kStGB den Entzug von Rechtsfähigkeit sowie deren Einstellung jeweils als eine Hauptstrafe vor, weil §41 kStGB beide ausdrücklich den Hauptstrafen zugeordnet hat. In diesem Sinne kann man daher sagen, dass sich das kStGB verglichen mit Strafgesetzen in anderen Ländern dadurch auszeichnet, dass dabei der Entzug von Rechtsfähigkeit und deren Einstellung jeweils als eine selbstständig zu verhängende Hauptstrafe anerkannt werden. Wenn man aber einzelne Deliktstatbestände näher betrachtet, wird man bezweifeln, ob der Entzug von Rechtsfähigkeit den Hauptstrafen zugerechnet werden kann. Denn es gibt tatsächlich keinen Tatbestand, in dem er als eine selbstständige Hauptstrafe vorgesehen ist. Wenn der Angeklagte zur Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe verurteilt wird, muss damit ein Entzug von Rechtsfähigkeit zwingend verbunden werden. Dabei wird dem Gericht kein Ermessungsspielraum eingeräumt. Der Entzug von Rechtsfähigkeit wurde also bei der Gesetzgebung eigentlich als eine Hauptstrafe konzipiert, übernimmt aber tatsächlich die Funktion der Nebenfolgen. Die Einstellung von Rechtsfähigkeit wird ebenfalls in der Praxis kaum allein eingesetzt. In meisten Fällen wird sie stets in Verbindung mit einer anderen Freiheitsstrafe verhängt. Diese Sanktionspraxis widerspricht offenbar dem Konzept des Gesetzgebers. Der sinnvolle Einsatz der Einstellung von Rechtsfähigkeit findet sich daher nur dort, wo sie mit einer anderen Freiheitsstrafe nebeneinander verhängt wird. §41 kStGB ist jedoch auch in diesem Fall von sehr begrenzter Bedeutung, da die Einstellung von Rechtfähigkeit dabei meistens aufgrund anderen Einzelgesetzen verhängt wird. In Bezug auf das Gebot der Bestimmtheit strafrechtlicher Tatbestände ergeben sich noch weitere Probleme. Nach §43 kStGB kann das Gericht dem Verurteilten u. U. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, das aktive sowie das passive Wahlrecht im öffentlichen Recht oder die Rechtsstellung für öffentlich-rechtliche Angelegenheiten, deren Voraussetzungen rechtlich geregelt wird, aberkennen. Dabei scheint es mir, dass bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals “öffentlich” Probleme hervorgerufen werden könnten. Denn die Grenze zwischen dem öffentlichen Recht und dem Privatrecht wird heute immer flüssiger. Es kommt sogar nicht selten vor, dass sich Bereiche, die früher ausschließlich durch das öffentliche Recht bzw. das Privatrecht geregelt wurden, zusammenschließen. Der dem vorläufigen Entwurf des jStGB zugrunde liegende Gedanke, dass der Entzug und die Einstellung von Rechtsfähigkeit als eine Alternative gegenüber den traditionellen Arten der Freiheitsstrafe für einen bestimmten Personenkreis sinnvoll eingesetzt werden können, hatte von Anfang an keine Aussagekraft in Korea. Auf die Tatsache, dass beide in Korea tatsächlich keine präventive Wirkung entfalten können, wurde bereits bei der Gesetzgebung hingewiesen. Man kann sagen: Dem Entzug von Rechtsfähigkeit bzw. deren Einstellung könnte noch eine symbolische Bedeutung zugemessen werden. Es könnte nämlich geltend gemacht werden, dass die staatliche Autorität durch die Verhängung solcher Strafen deutlicher zum Züge kommen wird. Solch ein Einwand dringt aber meiner Meinung nach nicht durch, soweit sie keine Wirkung als Strafe haben kann. Bei der nächsten Änderung des kStGB sollte man daher den Einwänden, die schon vor Jahrzehnten gegen den Entwurf des kStGB erhoben wurden, mehr Beachtung schenken und ernsthaft darüber nachdenken, ob der Entzug bzw. die Einstellung von Rechtsfähigkeit nicht aus den Sanktionskatalogen im kStGB ausgenommen werden sollen.