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Ab April 2002 ist eine Reform des Verwaltungsprozeßgesetzes durch die vom Obersten Gericht errichteten Kommission der Reform des Verwaltungsprozeß- rechts vorbereitet. Bei der Reform geht es im wesentlichen um die Erweiterung des Gegenstandes sowie der Klagebefugnis der Anfechtungsklage. Nach dem derzeitigen Rechtsbestand ist die gerichtliche Nachprüfung der Ver- waltungshandlungen in zwei Teile geteilt: Wenn die Handlung zum Verwaltungs- akt im engsten Sinne wie dem ‘Verwaltungsakt’ nach dem deutschen Recht dar- stellt, ist die Anfechtungsklage als eine Klageart vom Verwaltungsprozeß statthaft. Gegen solche Handlungen, die unter dem Begriff des Verwaltungsaktes nicht fal- len, wie Realakte und Verwaltungsgesetzgebungen, kann man dagegen vor dem Verfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde stellen. Dieser Bestand ist unter dem Aspekt der Einheit der Rechtsordnung und der Effizienz des Rechtsschutzes nicht wünschenswert, so daß der Gegenstand der Anfechtungsklage im dem Maße erweitert werden muß, in dem alle Arten der Verwaltungshandlungen dazu gehören können. In dieser Arbeit soll versucht werden, verschiedene Gegenargu- mente gegen die Reform zu analysieren und überwinden. Dabei wird der Augen- merk hauptsächlich auf das Gegenargument, nach dem die Erweiterung des Ge- genstandes der Anfechtungsklage verfassungswidrig sei, gelenkt wird. Der jetztigen Bestimmung zufolge ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger gesetzliche Interessen an der Anfectung des Verwaltungsaktes“ hat. Wegen dieser Voraussetzung gesetzlich“ kann in der Rechtsprechung die Klage- befugnis nur aufgrund gesetzlicher Bestimmungen bejaht werden. Die Struktur der Klagebefugnis ist aber deutlich anders als die nach der deutschen Theorie der Schutznorm, und zwar in dem Punkt, daß nach der neueren Rechtsprechung auch aufgrund solcher prozeduralen Gesetzesbestimmungen, deren Verletzung die Grün- de der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht ausmacht, die Klagebefugnis anerkannt wird. Kurz gesagt: Der Rechtswidrigkeitszusammenhang der Klagebefugnis ist nach koreanischem Recht, anders als nach dem deutschen Recht, nicht notwendig. Dies führt dazu, daß die Voraussetzung der Klage- befugnis trotz des Wortes gesetzlich“ materiell ,rechtlich berechtigte Interessen‘ bedeutet, wobei gesetzliche Bestimmungen nur als ein Kriterium der Beurteilung der Berechtigung fungieren. Aus diesen Gründen bestimmt der vorläufige Entwurf der Reformkommision die Voraussetzung der Klagebefugnis als rechtlich berech- tigte Interessen an der Anfechtung des Verwaltungsaktes“. Im Übrigen werden in der vorliegenden Arbeit die Themen wie die Einfüh- rung der Verpflichtungsklage, des Prozeßvergleichs nach der Vorschlagsentschei- dung des Gerichts und der vorläufigen Anordnung sowie die Erweiterung des Gegenstandes der Parteistreitigkeiten um die Staatshaftung und die öffentlich- rechtliche Erstattung u.s.w. erörtert.


Ab April 2002 ist eine Reform des Verwaltungsprozeßgesetzes durch die vom Obersten Gericht errichteten Kommission der Reform des Verwaltungsprozeß- rechts vorbereitet. Bei der Reform geht es im wesentlichen um die Erweiterung des Gegenstandes sowie der Klagebefugnis der Anfechtungsklage. Nach dem derzeitigen Rechtsbestand ist die gerichtliche Nachprüfung der Ver- waltungshandlungen in zwei Teile geteilt: Wenn die Handlung zum Verwaltungs- akt im engsten Sinne wie dem ‘Verwaltungsakt’ nach dem deutschen Recht dar- stellt, ist die Anfechtungsklage als eine Klageart vom Verwaltungsprozeß statthaft. Gegen solche Handlungen, die unter dem Begriff des Verwaltungsaktes nicht fal- len, wie Realakte und Verwaltungsgesetzgebungen, kann man dagegen vor dem Verfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde stellen. Dieser Bestand ist unter dem Aspekt der Einheit der Rechtsordnung und der Effizienz des Rechtsschutzes nicht wünschenswert, so daß der Gegenstand der Anfechtungsklage im dem Maße erweitert werden muß, in dem alle Arten der Verwaltungshandlungen dazu gehören können. In dieser Arbeit soll versucht werden, verschiedene Gegenargu- mente gegen die Reform zu analysieren und überwinden. Dabei wird der Augen- merk hauptsächlich auf das Gegenargument, nach dem die Erweiterung des Ge- genstandes der Anfechtungsklage verfassungswidrig sei, gelenkt wird. Der jetztigen Bestimmung zufolge ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger gesetzliche Interessen an der Anfectung des Verwaltungsaktes“ hat. Wegen dieser Voraussetzung gesetzlich“ kann in der Rechtsprechung die Klage- befugnis nur aufgrund gesetzlicher Bestimmungen bejaht werden. Die Struktur der Klagebefugnis ist aber deutlich anders als die nach der deutschen Theorie der Schutznorm, und zwar in dem Punkt, daß nach der neueren Rechtsprechung auch aufgrund solcher prozeduralen Gesetzesbestimmungen, deren Verletzung die Grün- de der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht ausmacht, die Klagebefugnis anerkannt wird. Kurz gesagt: Der Rechtswidrigkeitszusammenhang der Klagebefugnis ist nach koreanischem Recht, anders als nach dem deutschen Recht, nicht notwendig. Dies führt dazu, daß die Voraussetzung der Klage- befugnis trotz des Wortes gesetzlich“ materiell ,rechtlich berechtigte Interessen‘ bedeutet, wobei gesetzliche Bestimmungen nur als ein Kriterium der Beurteilung der Berechtigung fungieren. Aus diesen Gründen bestimmt der vorläufige Entwurf der Reformkommision die Voraussetzung der Klagebefugnis als rechtlich berech- tigte Interessen an der Anfechtung des Verwaltungsaktes“. Im Übrigen werden in der vorliegenden Arbeit die Themen wie die Einfüh- rung der Verpflichtungsklage, des Prozeßvergleichs nach der Vorschlagsentschei- dung des Gerichts und der vorläufigen Anordnung sowie die Erweiterung des Gegenstandes der Parteistreitigkeiten um die Staatshaftung und die öffentlich- rechtliche Erstattung u.s.w. erörtert.