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Nach der Juristisch-ökonomischen Vermögenslehre, das StGB wird grundsätzlich eine wirtschaftlich nutzbare Position als Vermögensbestandteil anerkennt, wenn es rechtliche Zuordningskriterien einbezieht und es unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung kommt. Gem. dieser Vermögenslehre oder der wirtschaftlichen Vermögenslehre, alle subjektiven Vermögensrechte von wirtscahftlichen Wert gehören zu Vermögensbestandteile. Es gibt hier z.B. Eigentum, dingliche oder obligatorische Ansprüche. Außerdem ein wirtschaftlich erst zu erwartender Vermögenszuwachs gehört zu den Vermögensbestandteile, wenn dessen Erwartung sich zu einem anwartschaftsrecht iS. des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts konkretisiert hat. Tatsächliche Anwartschaften (Expektanzen) können auch als Vermögensbestandteile beurteilt werden, wenn sie nicht allgemeine und unbestimmte Aussichten und Hoffnungen sind. Für die Anerkennung der berechtigten tatsächlichen Erwartungen als Vermögenbestandteil kommt es daher darauf an, ob die Erwerbsaussicht so weit konkretisiert ist, daß ihr der Geschäftsverkehr schon für die Gegenwart wirtschaftlichen Wert beimißt.