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[Zusammenfassung] Zusammengesetzte Delikte und Mittäterschaft -als Mittelpunkt von dem quantitativen Überschuß- Lim, Seok-Won Die vorliegende Arbeit befaßt sich einerseits mit dem »zusammengesetzten Delikts«, andererseits aber in dessen Zusammenhang auch mit dem »Mittäterschaft«. Zusammengesetzte Delikte ist zwar grundsätzlich als mehrfache Tatbestandsverwirklichung anzusehen. Das Koreanische StGB bestimmt es jedoch als tatbestandliche Handlungseinheit. Es handelt sich um schwere Strafbereich von Mittäterschaft im Zusammenhang gesteht mit dem zusammengesetzten Delikts. Allgemeine Ansicht und Präzedens stehen allerdings Verstoß gegen das Schuldprinzip. Also Im Rahmen der Bestrafung, Mittäterschaft, der handelt quantitativen Überschußhandlung, braucht zu beschränken sich auf den mehr Realkonkurrenz als echtes zusammengesetztes Delikt oder unechtes zusammengesetztes Delikt. Auf konkreten Weise, erstens Mittäterschaft, der handelt quantitativen Überschußhandlung, in Verbindung mit dem Beginn der Ausführung und der Vollendung, vorzugsweise bekommt der Schätzung des erste Komplott, dann zu der Rechenshaft zieht nur von dem überschussigen Delikt. Zweitens in Zusammenhang mit dem Verbot der Doppelverwertung, darf nicht neu gebewertet werden von der Seite des Tatbestand und der Kriminalpolitik.


[Zusammenfassung] Zusammengesetzte Delikte und Mittäterschaft -als Mittelpunkt von dem quantitativen Überschuß- Lim, Seok-Won Die vorliegende Arbeit befaßt sich einerseits mit dem »zusammengesetzten Delikts«, andererseits aber in dessen Zusammenhang auch mit dem »Mittäterschaft«. Zusammengesetzte Delikte ist zwar grundsätzlich als mehrfache Tatbestandsverwirklichung anzusehen. Das Koreanische StGB bestimmt es jedoch als tatbestandliche Handlungseinheit. Es handelt sich um schwere Strafbereich von Mittäterschaft im Zusammenhang gesteht mit dem zusammengesetzten Delikts. Allgemeine Ansicht und Präzedens stehen allerdings Verstoß gegen das Schuldprinzip. Also Im Rahmen der Bestrafung, Mittäterschaft, der handelt quantitativen Überschußhandlung, braucht zu beschränken sich auf den mehr Realkonkurrenz als echtes zusammengesetztes Delikt oder unechtes zusammengesetztes Delikt. Auf konkreten Weise, erstens Mittäterschaft, der handelt quantitativen Überschußhandlung, in Verbindung mit dem Beginn der Ausführung und der Vollendung, vorzugsweise bekommt der Schätzung des erste Komplott, dann zu der Rechenshaft zieht nur von dem überschussigen Delikt. Zweitens in Zusammenhang mit dem Verbot der Doppelverwertung, darf nicht neu gebewertet werden von der Seite des Tatbestand und der Kriminalpolitik.