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§ 38 Versicherungsvertragsgesetz(VVG) regelt den Verzug mit einer Folgeprämie. Zweck der Vorschrift ist es, einen gewissen Bestandschutz des durchgeführten Versicherungsvertrages zu garantieren. Doe Vorschrift tritt als Sonderregelung an die Stelle von § 323 BGB. Als Tatbestandsvoraussetzungen werden Verzug, Nicht rechtszeitige Zahlung, Fristsetzung und Vertretenmüssen diskutieret. Der Versicherungsnehmer(VN) muss mit einer Folgeprämie in Verzug sein. Voraussetzung für das Setzen einer Zahlungfrist ist, dass der VN ein Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt hat. Ab Fälligkeit kann der Versicherer(VR) dem VN in Textform(§ 126B BGB) eine Frist setzen, die offene Folgeprämie zu begleichen. Eine zuvor erklärte Fristsetzung ist gegenstandslos. Abs. 1 Satz 1 spricht von einer Zahlungsfrist, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksamm, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Frsitablauf verbunden sind. Vertretenmüssen ist in der Vorschrift nicht ausdrücklich genannt, doch sprechen die Abs, 2 und 3 von Verzug und verweisen damit auf § 286 BGB und dieser wieder setzt Vertretenmüssen voraus. Der VR trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast dafür, dass und wann die Mahnung zugegangen ist. Tritt der Versicherungsfall nach Ablauf der gesetzten Frist ein und ist der VN zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der VR von der Leistungspflicht befreit. Verzicht und Stundung werden als Ausnahmen von der Leistungsfreiheit anerkannt. Als weitere Rechtsfolge des Fristablaufs im Zusammenhang mit dem Mahnschreiben besteht für den VR ein Kündigungsrecht ohne Einhaltung einer Frist, wenn der VN mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Nach Abs. 3 S. 3 wird die Kündigung unwirksam, wenn der VN innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristenablauf Zahlung leistet. § 650 Abs. 2 Koreanisches Handelsgesetz(KHGB) entspricht der Vorschrift § 38 VVG. Falls der VN keine Folgeprämie rechtszeitig nicht bezahlt, soll der VR durch die Bestimmung der angemessenen Frist mahnen und den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigungsklausel ist damit erfolglos in dem koreanischen positiven Recht. Der Entwurf der Vorschrift von § 650 Abs. 2, die im Jahr 2007 die Anerkennung der Kündigungsklausel vorgeschlagen hat, wurde nicht akzeptiert, in dem es problematisch für den Versicherungsnehmerschutz ist.