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Am 15. 1. 2009 hat das Koreanische Oberste Gericht bei dem betroffenden Fall im Revisionsinstanz für eine bemerkenswerte Auffassung vertreten, bei dem früher das KVG die betroffene Gesetzesvorschrift schon als unvereinbar mit der Verfassung entschieden hatte. Dabei hat das KOG wie folgende ausgeführt. Einerseits wäre dem betroffenen Gesetz eine Anwendungssperre aufzuerlegen, wenn eine strafrechtliche Rechtsvorschrift im materiellen Sinne im diesem Gesetz als unvereinbar mit der Verfassung entschieden wäre. Andererseits könnte dabei auch das zu verbessernde Gesetz nicht angewendet werden, weil es nach Art. 12 I GG Art. 13 I GG also verfassungsrechtlich verboten ist, das beim Zeitpunkt des Handelns nicht vorhandene Gesetz anzuwenden. Schließlich würde es bei diesem Fall also freigesprochen, da es kein anzuwendendes Gesetz geben könnte. Dagegen sind einige Kritik zu Recht auszuüben: Erstens ist bei den Unvereinbarkeitsentscheidungen zu unterscheiden, wenn auch sie alle ohne Zweifel zur Verfassungswidrigkeitsentscheidungen gehört, zwischen den mit der Eigenschaft der Verfassungswidrigkeit und den sonstigen. Das hat bei zu kritisierendem, diesem Fall übersehen. Zweitens ist bei diesem Fall unrichtigerweise auf die Rücksicht auf die Verhältnissen beiden Rechtsfolgen bei den Unvereinbarkeitsentscheidungen verzichtet, weil das Ersetzen durch das verbesserte Gesetz als eine Voraussetzungen für die Anwendungssperre des unvereinbaren Gesetzes anzunehmen ist. Drittens würde der betroffene Fall als unbegründet zurückgewiesen, so dass er beim KOG mit den Tatbeständen nach dem verbesserten Gesetz überprüft werden könnte, während das KOG dagegen unrichtigerweise einfach als unbegründet abgewiesen hatte. Wie in diesem Fall gesehen ist es klar, dass es kein Norm vorhanden sein kann d.h. zwischen dem Zeitpunkt der Unvereinbarkeitsentscheidung und dem der Verbesserung des betroffenen Gesetzes, wenn auch es für die Ausgestaltung der konkreten Rechtsverhältnissen notwendigen sein würden, weil der Zweck der Unvereinbarkeitsentscheidung von Anfang an darin liegt, erstens die Anwendung des betroffen Gesetz zu sperren und zweitens ihn nach dem neu verbesserten Gesetz zu regeln. Außerdem tritt auch gleichzeitig das Problem des Verstosses gegen Art. 13 I KV auf, wenn der Gegenstand der Unvereinbarkeitsentscheidung eine strafrechtliche Vorschrift im materiellen Sinne. Dafür kann eine wünschenswerte Lösung zu finden sein, indem sie das KVG selbst für diesen oben beschriebenen Zeitspannen vorläufig eine Übergangsvorschriften anzuwendend regeln würde.


Am 15. 1. 2009 hat das Koreanische Oberste Gericht bei dem betroffenden Fall im Revisionsinstanz für eine bemerkenswerte Auffassung vertreten, bei dem früher das KVG die betroffene Gesetzesvorschrift schon als unvereinbar mit der Verfassung entschieden hatte. Dabei hat das KOG wie folgende ausgeführt. Einerseits wäre dem betroffenen Gesetz eine Anwendungssperre aufzuerlegen, wenn eine strafrechtliche Rechtsvorschrift im materiellen Sinne im diesem Gesetz als unvereinbar mit der Verfassung entschieden wäre. Andererseits könnte dabei auch das zu verbessernde Gesetz nicht angewendet werden, weil es nach Art. 12 I GG Art. 13 I GG also verfassungsrechtlich verboten ist, das beim Zeitpunkt des Handelns nicht vorhandene Gesetz anzuwenden. Schließlich würde es bei diesem Fall also freigesprochen, da es kein anzuwendendes Gesetz geben könnte. Dagegen sind einige Kritik zu Recht auszuüben: Erstens ist bei den Unvereinbarkeitsentscheidungen zu unterscheiden, wenn auch sie alle ohne Zweifel zur Verfassungswidrigkeitsentscheidungen gehört, zwischen den mit der Eigenschaft der Verfassungswidrigkeit und den sonstigen. Das hat bei zu kritisierendem, diesem Fall übersehen. Zweitens ist bei diesem Fall unrichtigerweise auf die Rücksicht auf die Verhältnissen beiden Rechtsfolgen bei den Unvereinbarkeitsentscheidungen verzichtet, weil das Ersetzen durch das verbesserte Gesetz als eine Voraussetzungen für die Anwendungssperre des unvereinbaren Gesetzes anzunehmen ist. Drittens würde der betroffene Fall als unbegründet zurückgewiesen, so dass er beim KOG mit den Tatbeständen nach dem verbesserten Gesetz überprüft werden könnte, während das KOG dagegen unrichtigerweise einfach als unbegründet abgewiesen hatte. Wie in diesem Fall gesehen ist es klar, dass es kein Norm vorhanden sein kann d.h. zwischen dem Zeitpunkt der Unvereinbarkeitsentscheidung und dem der Verbesserung des betroffenen Gesetzes, wenn auch es für die Ausgestaltung der konkreten Rechtsverhältnissen notwendigen sein würden, weil der Zweck der Unvereinbarkeitsentscheidung von Anfang an darin liegt, erstens die Anwendung des betroffen Gesetz zu sperren und zweitens ihn nach dem neu verbesserten Gesetz zu regeln. Außerdem tritt auch gleichzeitig das Problem des Verstosses gegen Art. 13 I KV auf, wenn der Gegenstand der Unvereinbarkeitsentscheidung eine strafrechtliche Vorschrift im materiellen Sinne. Dafür kann eine wünschenswerte Lösung zu finden sein, indem sie das KVG selbst für diesen oben beschriebenen Zeitspannen vorläufig eine Übergangsvorschriften anzuwendend regeln würde.