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Unserem Familienrecht liegt die Unterscheidung zwischen ehelich und nichtehelich geborenen Kindern. Fuer die rechtliche Stellung des Kindes ist es von grundlegender Bedeutung, ob es waehrend des Bestehens einer Ehe der Mutter geboren wird oder nicht. Das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe ist fuer die statusrechtliche Zuordnung des Kindes massgebend. Bei einem ehelich geborenen Kind ist der Ehemann der Mutter kraft Gesetzes Vater. Die Rechtsordnung verknueft die Vaterschaft mit der bestehenden oder erst waehrend der Schwangerschaft aufgeloesten oder fuer nichtig erklaerten Ehe. Bei einem nichtehelich geborenen Kind scheidet diese Moeglichkeit aus. Aus der Unterscheidung zwischen ehelicher und nichtehelicher Geburt ergeben sich demnach bestimmte Sachfragen, die von der Rechtsordnung zu Regeln sind: Soll dem nichtehelichen Kind in jedem Fall ein Vater zugewiesen werden? Wenn ja, nach welchen Kriterien und welcher Wirkung ist die Vaterschaft festzustellen? Soll die biologische Erzeugerschaft massgeblich sein?Nach dem KBGB und BGB ist nicht gesichert, dass eine der Statuswahrheit entsprechende Zuordnung stattfindet. Allein die gerichtliche Vaterschaftfeststellung ordnet Vater und Kind in einem weitgehend dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegenden Verfahren nach einer Pruefung der Abstammung einander zu. Vaterschaftsanerkennung ist hingegen mit keiner Garantie versehen, die Identitaet von Abstammung und Zuordnung des Kindes verbuergen.