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1. Unter Rezeption wird in der Rechtswissenschaft die teilweiweise oder vollständige Übernahme einer bestimmten Rechtsordnung durch ein anderes Land verstanden. Der Rückblick auf den Vorgang der Rezeption des westlichen, bzw. des deutschen Strafrechts zeigt, daß man drei Perioden unterscheiden sollte, die in ihrem sozio-kulturellen Verhältnis sowie in ihrem geistigen Milieu sehr stark voneinander divergieren. Die erste dauert bis zur Annektion durch Japan, die zweite betrifft den Zeitabschnitt der japanischen Herrschaft in Korea, und wir befinden uns nun in der dritten, die sich ab der Befreiung von der japanischen Besatzung bis heue fortsetzt. 2. Wenn man aber die Rezeption nicht als ein historisches Faktum, sondern als einen stetigen Wandlungsprozeß versteht, in dem fremde rechtliche Kultur ununterbrochen in das einheimische Rechtsleben Eingang finden, stellt sich zunächst die Frage, warum ausgerechnet das deutsche Strafrecht übenonommen wurde, das sich deutlich in einem unterschiedlichen kultur-historischen Kontext herausgebildet hat. Beim nähren Zusehen stellt sich aber heraus, dass zwischen der Grundlage des deutschen Strafrechts einerseits und der des koreanischen Strafrechts andererseits eine Affinität in der geistigen Haltung auszumachen ist, nämlich die Bekenntnis zum Staate als der Wirklichkeit der sittlichen Idee. Denn die dem deutschen Strafrecht zugrund gelegte normative Prämisse des deutschen Idealismus, wonach die vorfindliche Sittenordnug der individuellen Freiheit unverrückbar vorgegeben ist, könnte die Koreaner nur faszinieren, die durch die strenge Moraltheorie des Konfuzianismus erzogen worden sind. 3. Die zweite Frage betrifft die Umgangsweise mit dem deutschen Strafrechts in Korea. Dabei geht es um die Frage, ob denn eigentlich die von Deutschland übernommenen Gesetze im koreanischen Rechtsboden wirklich Wurzeln geschlagen haben. Wenn zwischen dem den rezipierten Gesetzbüchern zugrunde liegende Sozialmodell und der koreanischen Gesellschaft erhebliche Unterschiede bestehen, ist bei der Rezeption des deutschen Strafrechts einige Modifizierung bzw. Anpassung des deutschen Strafrechts an die koreanischen gesellschaflichen Verhältnisse unausweichlich. Hier sind nur zwei Besonderheiten im koreanischen Strafrecht hervorzuheben: die Moralisierung des Strafrechts einerseits und die Neigung zur Begriffsjurisprudenz und die Flucht in die Generalklausel andererseits. 4. Wie bekannt, ist das koreanische Gesetz maßgeblich durch die ethische Lehre des Konfuzianismus geprägt. Wenn die Gesetze demnach nur dazu dienen sollen, die herrschende sittliche Vorstellung durchzusetzen, ist es nicht verwunderlich, daß diese die strafrechtlichen Mittel in Anspruch nimmt, um die bestehende Ordnung zu kanonisieren. Als das typische Beispiel für die Anpassung der Straftatbestände an die herrschende gesellschaftlichen Moralvorstellungen läßt sich die Verschärfung der Strafe in einer Reihe von den Vorschriften bei §§ 250 II des Koreanischen Strafgesetzbuches anführen, die gerade darauf abzielen, den großen Respekt gegenüber den Aszendenten dadurch zum Ausdruck zu bringen, daß die Unsittlichkeit der Nachkommen härter als beim Normalfall bestraft wird. 5. Damit stehen wir vor der Frage, in welcher Weise die festumrissenen klaren Begriffe im deutschen Strafrecht in Korea übertragen wird. Wenn die Lebensverhältnisse, die das Recht zum Gegenstand hat, völlig anders aussehen, liegt es nahe, die jeweiligen normativen Kriterien mittels des logischen Schließens auszumachen, anstatt ihre sachlichen Zusammenhänge zu hinterfragen, die uns fern liegen. Dadurch steht die Zuneigung zur formalistischen Ausrichtung zustande, die in engem Zusammenhang mit der Begriifsjurisprudenz steht. Daneben zeigt sich auch, daß sogar ein entsprechendes Wort in der Übersetzung schwer zu finden wäre. wenn das den Gesetzbüchern zugrunde liegende Sozialmodell erhebliche Unterschiede zur koreanischen Gesellschaft aufweist. Damit läßt sich auch verständlich machen, aus welchem Grund der koreanische Gesetzgeber durch Generalklauseln wie “gesellschaftliche Sitte” oder “soziale Adäquanz” die Diskrepanz zwischen dem rezipierten deutschen Recht einerseits und den tatsächlich herrschenden sozialen Normen andererseits zu überwinden versucht. 6. Es liegt auf der Hand, dass die gerade erwähnten beiden Umgansweisen die Rechtsstaatlichkeit des Strafrechts tiefgreifend beeinträchtigen würden. Wenn es im Strafrecht nicht darum gehen kann, die überkommene Moral durch Strafrecht zu affirmieren, ist es erfordrlich, das heutige Verhältnis von Recht und Moral im koreanischen Strafrecht zu modifizieren. Das heißt, daß der Aspekt der Rechtsgutsverletzung nicht einfach übergangen werden darf. Zu den beiden Tendenzen, nämlich die Zuneigung zur Begriffsjurisprudenz und die Flucht in die Generalklausel ist daneben folgendes zu sagen: Erstens muß das Verhältnis von Rechtsbegriff und Lebenssachverhalt wieder umgestellt werden. Indem der Rechtsbegriff in den Zusammenhang mit den Lebenssachverhalten gestellt wird, soll damit klargestellt werden, daß sich die Legitimität des rechtlichen Urteils niemals allein aus der formalen Systemschlüssigkeit ergibt, sondern aus der normativen Sachgerechtigkeit im konkreten Fall. Zweitens soll der Rückzug auf die Generalklausel im Strafrecht vermieden werden. soweit es möglich ist. Da die Generalklausel tendenziell dazu neigt, das rechtliche Urteil ins Alltagsmoralische umzuwandeln, soll der Bezug auf die Generalklausel nur subsidiär in Anspruch genommen werden, falls dazu kein ausdifferenziertes methodisches Mittel in Sicht ist. So betrachtet, soll der Rückzug auf die Generalklausel lediglich als ultima ratio in Anspruch genommen werden. Damit soll dem Rechtsstaatsprinzip des Strafrechts abgeholfen werden.