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Im deutschen und koreanischen Schriftum zur Polizei- und Ordnungsrecht finden sich oft Ausführung von Zweckveranlasser. Seitdem herkömmliche Theorie von der unmittelbaren Verursachung als herrschende Auffassung angesehen werden, hat sie den Begriff, dem Veranlasser, der eine Polizeiverantwortlichkeit eigentliches Verursachers intentionell herbeiführen, um Mitverantwortung zuzuordnen, als die Rechtfigur des Zweckveranlassers gebildet. Einführen sich aber moderne Grundrechtstheorie, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Verursacherbegriff aufgrund des Effektivitätsprinzip in die Lehre von der polizeilichen Verantwortlichkeit, dann wird bestehende Unmittelbarkeitstheorie oder Zweckveranlassungslehre als entbehrlich gemacht. Wenn man Unmittelbarkeit der Verursachung aufgrund vom Effizienzgesichtspunkt neu bewertet, kann sich sie als Kriterium, das als die Inhaber von geeignetesen Gegenmittel(Gefahren- oder Störungsbeseitigungsmittel) vermuten läßt, qualifizieren. Unmittelbarkeitskriterium ist nur insoweit noch relevant. Schließlich abstellt man sich auf die primäre Zweck der effektiven Gefahrenabwehr im Polizei- und Ordnungsrecht, Bedeutung der Unmittelbarkeitstheorie, als Zuordnungsanhaltspunkt von der Sanktions- und Kostenverantwortung bisher zu dienen, sich auf Vermutungsgrund des geeignetese Gegenmittelinhabung reduzieren muß.