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Die Kontrolldichte der Verwaltungsgerichte ist ein hochgradig dogmatisches Thema, das vorrangig in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG in Deutschland erörtert wird. Hierbei handelt es sich um die Frage, ob in allen Bereichen von Verwaltungstätigkeit der richterlichen Entscheidung der Vorrang zukommt und ob der Richter den Inhalt der Rechtsordnung richtiger erkennt als die Verwaltung. Es ist in der Literatur festzustellen, dass der Begriff der Kontrolldichte des gerichtlichen Rechtsschutzes gegenüber der Verwaltung eine vage Sammelbezeichnung für sehr verschiedenartige Erscheinungen ist. Diese Frage gehört trotzdem seit langem zu den Zentralthemen des deutschen öffentlichen Rechts. Die Kontrolldichte bezieht sich auf viele Rechtsthemen, z. B. Verwaltungsermessen, planerische Gestaltungsfreiheit, Beurteilungsspielräume und Rezeptionsbegriffe. Auch sog. Komplexitäts-, Höchstpersönlichkeits-, Unwiederholbarkeits-, Unvertretbarkeits-, und Sachkunde-Argumente, die als Begründungen der gerichtskontrollfreier Verwaltungsvorbehalte oft genannt werden, werden in der vorliegenden Arbeit ausgeführt. Anders als in Deutschland wird die Kontrolldichte der Verwaltungsgerichte in Korea zwar selten untersucht. Es ist aber nicht zu verkennen, dass diese Problematik auch hierzulande von wissenschaftlicher und praktischer Bedeutung ist.