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Das koreanische bürgerliche Gesetzbuch(KBGB) hat insgesamt 3 Vorschriften um das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis : Früchteregelung, Schadensersatzanspruch und Verwendungsanspruch. Diese befinden sich zwar unter dem Titel „Wirkung des Besitzrechts“, soll man aber sie für Nebenregelungen des Vindikationsanspruchs halten. DaKBGB das Abstraktionsprinzip des dinglichen Geschäfts ablehnt, geht Eigentumsrecht auch dann nicht über, wenn nur das obligatorische Geschäft allein bei Übereignung oder Auflassung unwirksam oder anfechtbar ist. Der Eigentümer kann daher die Herausgabe des verlorenen Besitzes in Anspruch nehmen, sei es durch Vindikationsklage, sei es durch Kondiktionsklage. Bei Vindikation kann der redliche Besitzer nach § 201 KBGB die gezogenen Früchte erwerben. Ausnahmsweise bei der Übergang des Eigentums kann der Vorbesitzer hingegen nur Bereicherungsanspruch nehmen. Der Besitzende soll dann die Nutzung herausgeben, insoweit er noch bereichert ist. Schließlich kommt man zum wertungswidrigen Ergebnis, dass der Herausgabensbereich des Besitzenden bei Eigentumsübergang noch breiter ist. Die traditionelle h.M. hat dafür eine interessante Auslegungslehre entwickelt : die Früchteregelung im EBV soll dann anwendbar sein, wenn die Bereicherung „in der Form von der Sache selbst“ herausgegeben wird. Solche Auslegungsmeinung ist nicht systemskonform im KBGB. Bei der Abwicklung des Vertragsverhältnisses m.E. sollte die Anwendung der Vindikationsregelungen nicht bejahen, logischerweise auch die EBV Regelungen nicht. § 201 KBGB, die das Fruchterwerbsrecht des redlichen Besitzers bestimmt, hat bereits heutzutage Überzeugungskraft verloren. Die entsprechende Bereicherungsvorschriften sind insofern trotzdem ausgeschlossen. Von diesem Standpunkt aus versuchen Rechtsprechungen und Literaturen allmählich den Begriff des redlichen Besitzers einzuschränken. Von der Fruchtherausgabepflicht des unredlichen Besitzers(§201 KBGB) bestehen hingegen zwar noch wenigere Rechtsprechungen, aber in der jüngsteren Zeit ist ein bedeutungsvolles Urteil über das Konkurrenzproblem zwischen EBV und Bereicherungsrecht gefällt worden. Es hat ausgesprochen, dass das Interesse, das zum Herausgabeinhalt des Bösgläubigers im Bereicherungsrecht gehört(§748 KBGB), neben der vom unredlichen Besitzer herauszugebenden Nutzung zusätzlich ersetzt werden soll, aus dem Grund, dass die beiden Systeme -EBV und Bereicherungsrechtnicht im Sonderverhältnis stehen. Die Fruchtherausgabepflicht des unredlichen Besitzers soll sich m.E. von dem Erwerbsrecht des redlichen bei Wertung genau unterscheiden : das Erwerbsrecht des redlichen Besitzers ist Vindikationsanspruch, während die Herausgabepflicht des Unredlichen zum Bereicherungsrecht gehört. Diese Pflicht weist darauf hin, dass die Frucht und deren Ersatz als Bereicherung -und nicht als Vindikationsgegenstand, weil der Anspruch wegfällt, wenn der Gegenstand selbst zerstört, beschädigt oder entzieht wird- sicher den Eigentümer erreichen muss. Dabei soll der Herausgabebereich erst durch die Bereicherungsvorschrift bestimmt werden können.


Das koreanische bürgerliche Gesetzbuch(KBGB) hat insgesamt 3 Vorschriften um das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis : Früchteregelung, Schadensersatzanspruch und Verwendungsanspruch. Diese befinden sich zwar unter dem Titel „Wirkung des Besitzrechts“, soll man aber sie für Nebenregelungen des Vindikationsanspruchs halten. DaKBGB das Abstraktionsprinzip des dinglichen Geschäfts ablehnt, geht Eigentumsrecht auch dann nicht über, wenn nur das obligatorische Geschäft allein bei Übereignung oder Auflassung unwirksam oder anfechtbar ist. Der Eigentümer kann daher die Herausgabe des verlorenen Besitzes in Anspruch nehmen, sei es durch Vindikationsklage, sei es durch Kondiktionsklage. Bei Vindikation kann der redliche Besitzer nach § 201 KBGB die gezogenen Früchte erwerben. Ausnahmsweise bei der Übergang des Eigentums kann der Vorbesitzer hingegen nur Bereicherungsanspruch nehmen. Der Besitzende soll dann die Nutzung herausgeben, insoweit er noch bereichert ist. Schließlich kommt man zum wertungswidrigen Ergebnis, dass der Herausgabensbereich des Besitzenden bei Eigentumsübergang noch breiter ist. Die traditionelle h.M. hat dafür eine interessante Auslegungslehre entwickelt : die Früchteregelung im EBV soll dann anwendbar sein, wenn die Bereicherung „in der Form von der Sache selbst“ herausgegeben wird. Solche Auslegungsmeinung ist nicht systemskonform im KBGB. Bei der Abwicklung des Vertragsverhältnisses m.E. sollte die Anwendung der Vindikationsregelungen nicht bejahen, logischerweise auch die EBV Regelungen nicht. § 201 KBGB, die das Fruchterwerbsrecht des redlichen Besitzers bestimmt, hat bereits heutzutage Überzeugungskraft verloren. Die entsprechende Bereicherungsvorschriften sind insofern trotzdem ausgeschlossen. Von diesem Standpunkt aus versuchen Rechtsprechungen und Literaturen allmählich den Begriff des redlichen Besitzers einzuschränken. Von der Fruchtherausgabepflicht des unredlichen Besitzers(§201 KBGB) bestehen hingegen zwar noch wenigere Rechtsprechungen, aber in der jüngsteren Zeit ist ein bedeutungsvolles Urteil über das Konkurrenzproblem zwischen EBV und Bereicherungsrecht gefällt worden. Es hat ausgesprochen, dass das Interesse, das zum Herausgabeinhalt des Bösgläubigers im Bereicherungsrecht gehört(§748 KBGB), neben der vom unredlichen Besitzer herauszugebenden Nutzung zusätzlich ersetzt werden soll, aus dem Grund, dass die beiden Systeme -EBV und Bereicherungsrechtnicht im Sonderverhältnis stehen. Die Fruchtherausgabepflicht des unredlichen Besitzers soll sich m.E. von dem Erwerbsrecht des redlichen bei Wertung genau unterscheiden : das Erwerbsrecht des redlichen Besitzers ist Vindikationsanspruch, während die Herausgabepflicht des Unredlichen zum Bereicherungsrecht gehört. Diese Pflicht weist darauf hin, dass die Frucht und deren Ersatz als Bereicherung -und nicht als Vindikationsgegenstand, weil der Anspruch wegfällt, wenn der Gegenstand selbst zerstört, beschädigt oder entzieht wird- sicher den Eigentümer erreichen muss. Dabei soll der Herausgabebereich erst durch die Bereicherungsvorschrift bestimmt werden können.