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헌법재판소장 임기가 종료될 시점에 이르자 대통령은 당시 헌법재판관으로 이미 3년의 기간을 근무했던 전효숙을 헌법재판소장으로 임명하기로 하고 그를 6년의 헌법재판소장으로 만들기 위하여 임명되기 전에 헌법재판관의 직을 사직하기로 합의한다. 이러한 합의 아래 그를 헌법재판소장 후보자로 지명하고 국회 청문회를 요청하지만 그가 청문회를 개최할 시점에 사직함으로써 더 이상 헌법재판관이 아니라는 이유로 그를 위한 청문절차를 열지 않았다. 국회의 인준이 없어 헌법재판소장으로 임명하지 못한 대통령은 그를 다시 헌법재판관으로 후보자 지명하지만 이번에도 국회에서 청문절차가 열리지 않았고 그에 대한 헌법재판관 임명도 끝내 철회되었다. 헌법 제111조 제4항은 헌법재판소장은 헌법재판관 중에서 임명한다고 규정하여 헌법재판소장으로 임명되기 위해서는 헌법재판관의 신분을 유지하여야 한다. 그러나 전효숙의 경우에는 헌법재판소장 후보자로 지명되기 전 이미 사표수리권자에게 사직의 의사를 표하고 그리고 수리하기로 합의하였음으로 지명 시점에 후보자로 지명될 수 없게 되었고 적어도 헌법재판소장으로 임명될 시점에서는 헌법재판관 신분을 벗는다. 따라서 그를 대상으로 한 헌법재판소장 후보자 지명권은 헌법 제111조 제4항에 위반한다. 나아가서 이미 사퇴한 전효숙을 대상으로 한 헌법재판관 후보자 지명은 이에 이어진 헌법재판관 임명이 전 임기와 연속될 수 없음으로 헌법 제112조 제1항에 규정된 “헌법재판관은 연임할 수 있다”는 요청을 충족시킬 수 없다. 따라서 그를 대상으로 한 헌법재판관 후보자 지명은 헌법에 위반한다.


Präsident Roh Moohyun hat Jun Hyosuk, Verfassungsrichterin, derer Amtszeit in 3 Jahre enden wird, als Kandidaten für den Präsidenten des Koreanischen Verfassungsgericht vorgeschlagen. Bevor Benennung zum Kandidaten für den Präsidenten vereinbaren sie sich, dass Verfassungsrichterin Jun sich aus ihrem Amt entlässt, um ihre neuere Amtszeit als Präsidenten des Koreanischen Verfassungsgerichts 6 Jahr beginnen zu lassen, da kein Paragraph im Verfassungsgerichtsgesetz die Amtsdauer für den Präsidenten erwähnt. So beantragt sie am 16. 8. 2006. ihre Entlassung aus dem Amt und am demselben Tag vom Präsidenten Roh als Kandidat benannt wird. Verfassungsrichterin Jun konnte aber durch oppositionelle Einwände wegen ihrer Fehleigenschaft als Verfassungsrichterin keine Zustimmung im Parlament bekommen. Präsident Roh benennt sie als Kandidaten zum Verfassungsrichterin am 22. 9. 2006 unter grossem Bedauern noch einmal. Aber kein Verfahren dafür wird im Parlament staatgefunden und Präsident Roh widerruft seine Bennung endlich. Die Ausübung des Vorschlagsrecht für den Präsidenten gegenüber Jun ist verfassungswidrig, weil sie durch die vorherige Vereinbarung ihrer Entlassung in der Zeitspunkt der Benennung die Eingenschaft als Verfassungsrichtrin nicht mehr hat. In diesem Zeitspunkt ist es sicher, dass sie durch die vorherige Entlassung bei der Ernennung als Korenaischen Verfassungsgerichtspräsidenten keine Verfassungsrichterin ist. Art. 111 Abs. 4 des Koreanischen Verfassungsrecht verlangt bei der Ernennung des Präsidenten die Eigenschaft des Verfassungsrichter(in) notwendig. Und die zweite Benennung gegenüber Jun zum Verfassungsrichtrin am 22. 9. 2006 ist verfassungswidrig, weil die Benennung nicht anschliessend zustande kommt. Nach Art. 112 Abs. 1 des Koreanischen Verfassungsrecht wird der Verfassungsrichter(in) anschliessend wieder gewählt. Nämlich endet die erste Amtszeit im 25. 8. 2006, wann ihr Entlassungsantrag wirklich vom Präsidenten angenommen wird und sie wird erst im 22. 9. 2006 ungefähr nach einem Monat später wieder als Kandidat für die Verfassungsrichterin benannt. Dazweischen gibt es Zeitslücke. Die beide Amtszeiten schliessen sich nicht kontinuierlich an. Die zweite Benennung kann die Voraussetzungen Art. 112. Abs. 1 nicht erfüllen. Somit ist die Benennung gegenüber entlassender Verfassungsrichterin Jun zum Verfassungsrichterin verfassungswidrig.


Präsident Roh Moohyun hat Jun Hyosuk, Verfassungsrichterin, derer Amtszeit in 3 Jahre enden wird, als Kandidaten für den Präsidenten des Koreanischen Verfassungsgericht vorgeschlagen. Bevor Benennung zum Kandidaten für den Präsidenten vereinbaren sie sich, dass Verfassungsrichterin Jun sich aus ihrem Amt entlässt, um ihre neuere Amtszeit als Präsidenten des Koreanischen Verfassungsgerichts 6 Jahr beginnen zu lassen, da kein Paragraph im Verfassungsgerichtsgesetz die Amtsdauer für den Präsidenten erwähnt. So beantragt sie am 16. 8. 2006. ihre Entlassung aus dem Amt und am demselben Tag vom Präsidenten Roh als Kandidat benannt wird. Verfassungsrichterin Jun konnte aber durch oppositionelle Einwände wegen ihrer Fehleigenschaft als Verfassungsrichterin keine Zustimmung im Parlament bekommen. Präsident Roh benennt sie als Kandidaten zum Verfassungsrichterin am 22. 9. 2006 unter grossem Bedauern noch einmal. Aber kein Verfahren dafür wird im Parlament staatgefunden und Präsident Roh widerruft seine Bennung endlich. Die Ausübung des Vorschlagsrecht für den Präsidenten gegenüber Jun ist verfassungswidrig, weil sie durch die vorherige Vereinbarung ihrer Entlassung in der Zeitspunkt der Benennung die Eingenschaft als Verfassungsrichtrin nicht mehr hat. In diesem Zeitspunkt ist es sicher, dass sie durch die vorherige Entlassung bei der Ernennung als Korenaischen Verfassungsgerichtspräsidenten keine Verfassungsrichterin ist. Art. 111 Abs. 4 des Koreanischen Verfassungsrecht verlangt bei der Ernennung des Präsidenten die Eigenschaft des Verfassungsrichter(in) notwendig. Und die zweite Benennung gegenüber Jun zum Verfassungsrichtrin am 22. 9. 2006 ist verfassungswidrig, weil die Benennung nicht anschliessend zustande kommt. Nach Art. 112 Abs. 1 des Koreanischen Verfassungsrecht wird der Verfassungsrichter(in) anschliessend wieder gewählt. Nämlich endet die erste Amtszeit im 25. 8. 2006, wann ihr Entlassungsantrag wirklich vom Präsidenten angenommen wird und sie wird erst im 22. 9. 2006 ungefähr nach einem Monat später wieder als Kandidat für die Verfassungsrichterin benannt. Dazweischen gibt es Zeitslücke. Die beide Amtszeiten schliessen sich nicht kontinuierlich an. Die zweite Benennung kann die Voraussetzungen Art. 112. Abs. 1 nicht erfüllen. Somit ist die Benennung gegenüber entlassender Verfassungsrichterin Jun zum Verfassungsrichterin verfassungswidrig.