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Die Vertrauensfrage in Art. 68 GG ist eng mit dem konstruktiven Mißtrauensvotum verbunden. Durch die Vertrauensfrage erhält der Bundeskanzler die Möglichkeit, jederzeit die Stimmung in „seiner“ Fraktion und im Bundestag auszutesten, um zu sehen, ob er noch eine Mehrheit hat. Die enge Verbindung der Vertrauensfrage zum Mißtrauensvotum zeigt sich darin, daß der Bundeskanzler die Vertrauensfrage stellen kann, wenn er erfährt, daß der Bundestag vorhat, gegen ihn ein Mißtrauensvotum einzureichen. Mit der Vertrauensfrage hat er vor dem Einreichen des Mißtrauensvotums ein starkes Druckmittel in der Hand. Die Vertrauensfrage dient daher auch dazu, die Macht zwischen Bundestag und Bundeskanzler auszugleichen. Schließlich gibt die Verfassung dem Bundeskanzler die Möglichkeit, eine Sachfrage mit der Vertrauensfrage zu verknüpfen; diese Möglichkeit stärkt die Rolle des Bundeskanzler, der damit seine Partei und die ihn tragende Koalition disziplinieren kann.