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Im Urteil vom 11.11.1999 ist das Bundesverfassungsgericht einen völlig anderen Weg als bisher gegangen. Im Unterschied zu den vergangenen Entscheidungen zum bundesstaatlichen Finanzausgleich aus den Jahren 1986 und 1992 hat das Bundesverfassungsgericht mit der Entscheidung vom 11. Nov. 1999 keine unmittelbar umsetzbaren Lösungen zu den einzelnen Streitpunkten vorgegeben. Das Gericht hat andererseits dem Gesetzgeber ein ganz neues Konzept des Maßstäbegesetzes gegeben. Das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Modell eines Maßstäbegesetzes ist zwar ein Versuch, die Regelung des Finanzausgleichs von dem freien Spiel der politischen Kräfte zu befreien. Wegen der guten Absicht wurde das Urteil zum Teil als ein verfassungspolitisch gelungener Wurf bewertet. Das Konzept ist jedoch rechtsdogmatisch zweifelhaft, weil aus Verfassungsvorschriften der Grund nicht gefunden werden kann und weil der Gesetzgeber selbst an das Konzept gebunden werden soll. Der Aufsatz befasst sich vor allem mit dem Maßstäbegesetz und der Selbstbindung des Gesetzgebers.*