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통신기술의 발달로 본격화된 디지털 방송은, 종래의 방송개념에 새로운 매체들의 서비스를 포함하게 되었다. 본 논문에서는 방송의 온라인 서비스가 보편화되고 있는 현시점에서, 온라인 서비스가 방송개념에 포함되는지의 여부와 온라인 서비스가 공영방송의 기능으로 적합한지의 여부를 헌법적인 기준에서 살펴보았다. 또한 그에 따른 수신료재정 문제를 공영방송의 독립성확보와 관련시켜서 합리화하는 절차적 방안을 제시하고자 했다. 종전에도 공영방송에서 온라인 서비스를 제공해 오고는 있었지만, 공영방송의 기본적공급 과제에는 포함되지 않는다고 보는 것이 일반적이었다. 그러나 이제 전통적 매체인 TV와 라디오에 이어, 온라인 서비스도 공영방송 정식매체로 수용하고 있다. 이 새로운 서비스는 전통적 매체에 대한 보충적 기능을 하며, 공영방송의 서비스 연장으로서의 방송의 접근성을 높이는 장점이 있다. 동시에 공영방송의 기능확장에 따른 수신료인상이 불가피해 진다. 기술발전에 따른 공영방송의 기본적공급 과제의 지속적인 수행을 위한 재정적 보장책이 요청되기 때문이다. 이것이 소위 공영방송의 존속보장과 발전보장의 법리이며, 여기에 공영방송의 재정적 지원을 할 국가의 의무가 포함되어 그 실질적 의미를 높인다. 이는 궁극적으로, 민주적 질서형성에 봉사하는 공영방송의 원활한 기능을 위한, 헌법적 요청에서 비롯된 것이다. 공영방송의 기능수행에서 수신료 재정은 절대적인 의미를 갖는다. 수신료 재정은 공영방송의 기능수행을 위한 프로그램 자치권과 독립성 확보를 위한 기본적 전제이기 때문이다. 이러한 수신료의 중요성을 고려하여, 입법자가 수신료결정을 할 때 일반의 방송정책과 구분해서 판단해야 한다. 그렇지 않으면 입법자가, 수신료결정에 일반적인 방송정책을 관련시켜서, 공영방송에 대해서 부당하게 개입할 여지가 있다. 그 경우 공영방송의 기능과 독립성에 심각한 영향을 줄 수 있기 때문이다. 헌법적 근거를 갖는 공영방송의 수신료에 대한 정치권의 불합리한 규제는, 공영방송의 기능을 무력화시키게 된다. 따라서 독일의 판례에 나타난 바와 같이, 우리도 수신료결정절차를 합리화하여 전문화할 필요가 있다. 그것이 공영방송의 기능수행을 위한 최선의 방안이기도 하다. 종래 입법자에게 전권이 주어졌던 수신료결정 절차를, 전문적인 위원회가 참여하는 협동적절차로 단계화하는 것이다. 즉 공영방송이 계획한 프로그램을 기초로 신고한 재정수요를, 전문기관이 심사하고, 그 결과를 입법자가 수신료결정의 판단 자료로 삼도록 하는, 수신료결정과정에서의 협동절차가 필요하다. 이는 기존의 정치적인 수신료결정절차를 전문화된 결정절차로 전환하는 것으로서, 궁극적으로 공영방송의 원활한 기능수행을 위한 독립성 보장에 기여할 수 있게 된다.


Die Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbild- ung und ist demnach auch eine Grundvoraussetzung für eine funktionsfähige Demo- kratie. Hier ist die Rundfunkfreiheit als dienende Freiheit zu verstehen. Die Rundfunk- freiheit gebietet auch die Schaffung einer positiven Ordnung, die die Meinungsvielfalt gewährleistet und sicherstellt, daß der Rundfunk einzelnen gesellschaftlichen Gruppen oder gar einer einzigen gesellschaftlichen Gruppe ebenso wenig wie dem Staat ausgeliefert wird. Auf der einen Seite soll die Rundfunkveranstaltung also durch öffentlich-rechtliche Anstalten autonom, also staatsfern erfolgen. Auf der anderen Seite ist der Staat gehalten, durch die Schaffung einer positiven Ordnung, also durch Rechtsnormen, gerade diese Staatsfreiheit sicherzrstellen. Die dienende Funktion der Rundfunkfreiheit ist darauf ausgerichtet, dem Bürger eine umfassende und ausgewogene Information zu sichern. Damit sichert diese Konzeption die Informationsfreiheit des Bürgers und letztlich auch die Funktionsfähigkeit der Demokratie. Nach dieser Ansicht ist verfassungsrechtliches Ziel der Rundfunkfreiheit die Gewähr- leistung von Zugangschancen der Nutzer zu für die öffentliche und individuelle Meinungsbildung relevanten Informationen. Nämlich Rundfunkfreiheit schützt den Pro- zess öffentlicher Kommunikation vor freiheitswidrigen Restriktionen. Die Wirkungen des Fernsehens, sowohl dessen Suggestivkraft als auch dessen Breitenwirkung, gewinnen durch die neuen Technologien sogar zusätzliches Gewicht vor dem Hintergurnd der Digitalisierung und Konvergenz. Mit den neuen Techniken, wie Online-Dienste, nimmt zudem die Möglichkeiten zu, Einfluß auf die Rezipienten zu nehmen. Der Rund- funkbegriff ist daher dynamisch zu verstehen. Würde die Rundfunkfreiheit nur den klassischen Rundfunk erfassen, bestünde wie oben gesagt die Gefahr, daß bei einer Weiterentwicklung des Medienszstems das Ziel freier öffentlicher und individueller Meinungsbildung verfehlt würde. Auch Online-Dienste öffentlich-rechtlicher Rundfunk- anstalten dienen kommunkkativen Zielen der Rundfunkfreiheit. Damit sind Online- Dienste des öffentlichen Rundfunks als Rundfunk im Sinne der Rundfunkfreiheit anzusehen. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Rundfunkfreiheit erstreckt sich auch auf die finanziellen Bedingungen, von denen es abhängt, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk den Aufgaben nachkommen kann, die ihm von Verfassungswegen obliegen. Rundfunkfreiheit verpflichtet den Gesetzgeber, für eine aus reichende Finanzierung des verfassungsrechtliche geschützten Programmangebots zu sorgen. So müß das Gebühren- festsetzungsverfahren dem Gebot der Programmneutralität entsprechen. Auch darf es insgesamt nicht zu medienpolitischen Zwecken, insbesondere solchen der Programm- lenkung mißbraucht werden. Deshalb unterliegen Medienpolitik und gebührenfestsetzung einem verfassungsrechtlichen Trennungs gebot. Dafür hat das Karlsruher Gebührenurteil vom 11. 9. 2007 auf die Grundsätze des bestehenden dreistufigen kooperativen Verfahrens zur Festsetzung der Rundfunk gebühren zurückgreifen. Die Gebührenentsch -eidung muß an der Bedarfsanmeldung der Rundfunkanstalten anknüpfen. Dies beruht darauf, daß der Finanzausstattung die Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten zugrunde zu legen sind. Auf der zweiten Stufe des Gebührenfestsetzungsverfahrens ist eine Überprüfung der Bedarfsanmeldungen grundsätzlich möglich und geboten. Bei dieser Kontrolle handelt es sich also nicht um eine politische, sondern um eine fachliche Aufgabe. Daher hat die Kontrolle durch ein Fachgremium stattzufinden. Auf der dritten Stufe ist die Gebührenentscheidung nach Maßgabe dieses überprüften Finanzbedarfs zu treffen. Die Festsetzung der Rundfunkgebühr muß frei von medienpolitischen Zweck setzungen erfolgen.