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Der Idealanspruch einer Partei sind so viele Mandatsbruchteile, dass eine restlose Gleichheit zwischen Mandatsanteil und Stimmenanteil hergestellt wird. Will man den Grundsatz der gleichen Wahl im Einklang mit den Vorgaben der Verfassung und der verfassungsgerichtlichen Entschei- dungen in die Wirklichkeit umsetzen, dann bestehen die Schwierigkeiten weder darin, die Erfolgswerte der für die jeweiligen Parteien abgegebenen Wählerstimmen zahlenmäßig zu erfassen. Bei der Anwendung von Verhältniswahlverfahren kann es zuweilen zu unerwarteten Verschiebun- gen der sich ergebenden Stärkeverhältnisse kommen, wenn man die Zahl der auf die Wahlvor- schlagsliste entfallenden Stimmen oder die Zahl der zu besetzenden Mandate variiert. Bei d’Hondt’schem Verfahren werden die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die zu verteilenden Ausschussplätze werden in der Reihenfolge der Höchstzahlen auf die unterschiedlichen Wahlvorschlagslisten verteilt. Das d’Hondt’sche Höchstzahlverfahren bevorzugt tendenziell große Parteien und wirkt stets mehrheitserhaltend. Bei Hare/Niemeyer’schem Verfahren werden die auf den jeweiligen Wahlvorschlag entfallenden Stimmen durch die Gesammtstimmenzahl aller Wahlvorschlagslisten geteilt und mit der Zahl der zu vergebenden Sitze multipliziert. Die sich daraus ergebende Quote ist eine Bruchzahl, die im ersten Schritt abgerundet und der jeweiligen Wahlvorschlagsliste direkt zugeteilt wird. Die danach verbleibenden Restsitze werden in der Reihenfolge der größten Nachkommateile auf die Wahl- vorschlagslisten verteilt. Die Restsitze fallen demzufolge den Wahlvorschlagslisten zu, deren Quote am wenigsten aufgerundet zu werden braucht, um die nächst höhere ganze Zahl zu erreichen. Bei Sainte-Laguë/Schepers’schem Verfahren werden durch 2/1, 2/3, 2/5, 2/7, 2/9 … geteilt. Die Verteilung der zu besetzenden Ausschusssitze erfolgt dann ebenfalls in der Reihenfolge der Höchstzahlen.


Der Idealanspruch einer Partei sind so viele Mandatsbruchteile, dass eine restlose Gleichheit zwischen Mandatsanteil und Stimmenanteil hergestellt wird. Will man den Grundsatz der gleichen Wahl im Einklang mit den Vorgaben der Verfassung und der verfassungsgerichtlichen Entschei- dungen in die Wirklichkeit umsetzen, dann bestehen die Schwierigkeiten weder darin, die Erfolgswerte der für die jeweiligen Parteien abgegebenen Wählerstimmen zahlenmäßig zu erfassen. Bei der Anwendung von Verhältniswahlverfahren kann es zuweilen zu unerwarteten Verschiebun- gen der sich ergebenden Stärkeverhältnisse kommen, wenn man die Zahl der auf die Wahlvor- schlagsliste entfallenden Stimmen oder die Zahl der zu besetzenden Mandate variiert. Bei d’Hondt’schem Verfahren werden die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die zu verteilenden Ausschussplätze werden in der Reihenfolge der Höchstzahlen auf die unterschiedlichen Wahlvorschlagslisten verteilt. Das d’Hondt’sche Höchstzahlverfahren bevorzugt tendenziell große Parteien und wirkt stets mehrheitserhaltend. Bei Hare/Niemeyer’schem Verfahren werden die auf den jeweiligen Wahlvorschlag entfallenden Stimmen durch die Gesammtstimmenzahl aller Wahlvorschlagslisten geteilt und mit der Zahl der zu vergebenden Sitze multipliziert. Die sich daraus ergebende Quote ist eine Bruchzahl, die im ersten Schritt abgerundet und der jeweiligen Wahlvorschlagsliste direkt zugeteilt wird. Die danach verbleibenden Restsitze werden in der Reihenfolge der größten Nachkommateile auf die Wahl- vorschlagslisten verteilt. Die Restsitze fallen demzufolge den Wahlvorschlagslisten zu, deren Quote am wenigsten aufgerundet zu werden braucht, um die nächst höhere ganze Zahl zu erreichen. Bei Sainte-Laguë/Schepers’schem Verfahren werden durch 2/1, 2/3, 2/5, 2/7, 2/9 … geteilt. Die Verteilung der zu besetzenden Ausschusssitze erfolgt dann ebenfalls in der Reihenfolge der Höchstzahlen.