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Nach § 1005 KBGB rückt ein Erbe in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Das bedeutet, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten nicht nur mit dem ererbten Vermögen, dem Nachlass, haftet, sondern auch mit seinem gesamtem übrigen Vermögen. Eigenvermögen und Nachlass bilden ein Haftungsvermögen. Der Erbe kann aber die Haftung auf den Nachlass begrenzen, also Eigenvermögen und Nachlass haftungsrechtlich wieder trennen, indem er die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt. Reicht der Nachlass nicht aus, muss das Nachlassinsolvenzverfahren beantragt werden. In diesem Insolvenzverfahren wird, abweichend vom Normalfall, nicht das gesamte Schuldnervermögen für alle Gläubiger des Schuldners verwertet, sondern nur der Nachlass für die Nachlassgläubiger(§ 438 KInsO). Neben der Nachlassinsolvenz kann auch eine Erbeninsolvenz, d.h. eine Insolvenz des Erben mit seinem Eigenvermögen stattfinden. Obwohl dann der Erbe in beiden Insolvenzen Schuldner und Träger der Masse ist, werden sie doch völlig getrennt gewickelt. Die Eigengläubiger des Erben sind nicht Insolvenzgläubiger der Nachlassinsolvenz, die Nachlassgläubiger können den Ausfall, den sie in der Nachlassinsolvenz erleiden, nur ausnahmsweise in der Erbeninsolvenz geltend machen, wenn der Erbe ihnen unbeschränkt haftet(§§ 435, 436 KInsO).