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Wenn man den von der kriminologischen Forschung vor allem in den letzten Zeiten ermittelten Tätermerkmalen der Jugendlichen fragt, so kann man berücksichtigen, dass es sich dabei vorwiegend um die Kennzeichen der abnehmenden Zahlen der jungen Straftäter handelt. Daher behauptet man, dass die Jugendkriminalität nicht mehr bedeutsame soziale Probleme in unser Gesellschaft ist. Aber es ist nicht richtig, weil diese Behauptung die Rückfallquote der Jugendstraftat und die Übeltat der Jugendlichen übersieht. Man muss in dieser Zeit aber überlegen, dass “die Übeltat der Jugendlichen von heute” als “mögliche Jugendstraftat von morgen” bedeut sein kann. Auf diesem Grund muss das besondere Verfahren und die ambulante Massnahme gegen die Übeltat der Jugendlichen anordnen. Weder das Jugendgesetz noch das Jugendwohlfahrtgesetz sehen spezifische Verfahren und Massnahme. Im Hinblick auf diese Struktur weist die kriminalpolitische Forschung darauf hin, dass über die Übeltat der Jugendlichen nicht im Jugendwohlfahrtgesetz, sondern im Jugendgesetz anordnen soll.