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In dieser Untersuchung konnte es gefunden werden, daß der Umfang der Gegenstände zur Auseinandersetzung über die notwendige Teilnahme als Begegnungsdelikt sehr weit ausgedehnt wird. Die Gegenstände für die Entfaltung deren Spezifität und eigentümlichen Theorie in der notwendiger Teilnahme als Begegnungsdelikt sollte nur die zur Tatbestandsverwirklichung als deliktsgestaltend begegnende und mitwirkende Beteiligungshandlung sein. Wenn es bei der Beteiligungshandlung eine deliktsgestaltende Mitwirkung fehlt oder der Beteiligte nur deliktseinschränkend mitwirkt, kann diese Mitwirkung keine Spezifität als notwendige Teilnahme innehaben, die als notwendige Teilnahme speziell zu behandeln. Daher kann diese Mitwirkung keine notwendige Teilnahme sein. Die notwendige Teilnahme als Begegnungsdelikt sollte endlich ein vom Gesetzgeber trotz dessen deliktsgestaltende Mitwirkung speziell zu behandeln erzielende Delikt sein.