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Putativnotwehrexzeßfälle können in zwei Unterfallgruppen klassifiziert werden: einfacher Putativnotwehrexzeß und Putativnotwehrexzeß als verdoppelter Irrtum. Bei den Fällen des einfachen Putativnotwehrexzeßen kombinieren Putativnotwehr und Notwehrexzeß ohne Verbotsirrtum miteinander, während Putativnotwehr und Notwehrexzeß mit Verbotsirrtum bei den zweiten Fällen miteinander kombinieren. Einfacher Putativnotwehrexzeß muss als eigenartige Deliktstat verstanden werden, der weder mit den Putativnotwehrfällen, noch mit den Notwehrexzeßfällen gleich zu stellen ist. In diesen Fällen wird der Täter nach dem Maßstab des Wissens des Überschreitens der Begründetheitsgrenze entweder als vorsätzlicher Täter oder als Täter eines erfolgsqualifizierteten Deliktes bestraft werden. Wenn der Täter etwa irrtümmlich seinen Eisenknüppel für Holzknüppel gehalten hat und dem Opfer damit tatbestandmäigen Gewalt oder Körperverletzung mit dem Vorsatz der Gewalt oder der Körperverletzung angetan hat, kann man in diesem Fall nicht einen vorsätzlichen Totschlag anerkennen, auch wenn das Opfer somit umgekommen ist. Es wäre ebensowenig gerecht, wenn man unter Ablehnung des Vorsatzes bezüglich Gewalt bzw. Körperverletzung Fahrlässigkeitsdelikt der Todesfolge als Ganzes anerkennt. Da in diesen Fällen mindestens der Vorsatz des Täters bezüglich Gewalt bzw. Körperverletzung vorliegt, kann das erfolgsqualifizierte Delikt nach dem verwirklichten schweren Erfolg anerkannt werden. Da die Fälle des verdoppelten Irrtums nächstens als Verbotsirrtum behandelt werden, ist Putativnotwehrexzeß als verdoppelter Irrtum, je nach dem Wissen des Täters bezüglich des Überschreitens der Begründetheitsgrenze, entweder als Vorsatztat oder als Fälle der erfolgsqualifizierten Delikten anzusehen. Somit sind die Fälle des Putativnotwehrexzesses gemäß dem § 16 koreanischen Strafgesetzbuches entweder als Fälle der Vorsatzdelikten bzw. erfolgsqualifizierten Delikten behandelt werden oder kann aufgrund Wegfall der Schuld unbestrafbar sein. Da die Putativnotwehrexzeßfälle eigenartige Deliktsart sind, können die Vorschriften über Notwehrexzeß darauf nicht ‘direkt' angewendet werden. Wenn man berücksichtigt, dass Notwehrexzeß die Kombination zwischen der ursprünglich nicht verbotenen, gerechtfertigten Tat und der verbotenen übermäßigen Tat ist, braucht man bei Putativnotwehrexzeßfällen nicht die Vorschriften über Notwehrexzeß ‘analog’ anzuweden, da die Putativnotwehrexzeßfälle im Vergleich dazu die Kombination zweischen der ursprünglich verbotenen Tat (Bei unvermeidbarem Putativnotwehr wird das Unrecht nur durch die Theorie der analogen Anwendung weggefallen) und dem Notwehrexzeß ist. Das vorsätzliche Unrecht bei ‘unvermeidbarem’ Putativnotwehr wird nach der strengen Schuldthorie und den eingeschärnkten Schuldtheorie bejaht, die Schuld fällt jedoch im Ergebnis weg und der Tat bleibt somit unbestrafbar. So ist m.E. bei den ‘unvermeidbaren’ Putativnotwehrexzeßfällen unter besonderen Umständen, wo die Anwendung der Vorschriften über Notwehrexzeß berücksichtigt werden kann, erforderlich, bei der Strafzumessung eine Verminderung der Strafe zu berücksichtigen.


Putativnotwehrexzeßfälle können in zwei Unterfallgruppen klassifiziert werden: einfacher Putativnotwehrexzeß und Putativnotwehrexzeß als verdoppelter Irrtum. Bei den Fällen des einfachen Putativnotwehrexzeßen kombinieren Putativnotwehr und Notwehrexzeß ohne Verbotsirrtum miteinander, während Putativnotwehr und Notwehrexzeß mit Verbotsirrtum bei den zweiten Fällen miteinander kombinieren. Einfacher Putativnotwehrexzeß muss als eigenartige Deliktstat verstanden werden, der weder mit den Putativnotwehrfällen, noch mit den Notwehrexzeßfällen gleich zu stellen ist. In diesen Fällen wird der Täter nach dem Maßstab des Wissens des Überschreitens der Begründetheitsgrenze entweder als vorsätzlicher Täter oder als Täter eines erfolgsqualifizierteten Deliktes bestraft werden. Wenn der Täter etwa irrtümmlich seinen Eisenknüppel für Holzknüppel gehalten hat und dem Opfer damit tatbestandmäigen Gewalt oder Körperverletzung mit dem Vorsatz der Gewalt oder der Körperverletzung angetan hat, kann man in diesem Fall nicht einen vorsätzlichen Totschlag anerkennen, auch wenn das Opfer somit umgekommen ist. Es wäre ebensowenig gerecht, wenn man unter Ablehnung des Vorsatzes bezüglich Gewalt bzw. Körperverletzung Fahrlässigkeitsdelikt der Todesfolge als Ganzes anerkennt. Da in diesen Fällen mindestens der Vorsatz des Täters bezüglich Gewalt bzw. Körperverletzung vorliegt, kann das erfolgsqualifizierte Delikt nach dem verwirklichten schweren Erfolg anerkannt werden. Da die Fälle des verdoppelten Irrtums nächstens als Verbotsirrtum behandelt werden, ist Putativnotwehrexzeß als verdoppelter Irrtum, je nach dem Wissen des Täters bezüglich des Überschreitens der Begründetheitsgrenze, entweder als Vorsatztat oder als Fälle der erfolgsqualifizierten Delikten anzusehen. Somit sind die Fälle des Putativnotwehrexzesses gemäß dem § 16 koreanischen Strafgesetzbuches entweder als Fälle der Vorsatzdelikten bzw. erfolgsqualifizierten Delikten behandelt werden oder kann aufgrund Wegfall der Schuld unbestrafbar sein. Da die Putativnotwehrexzeßfälle eigenartige Deliktsart sind, können die Vorschriften über Notwehrexzeß darauf nicht ‘direkt' angewendet werden. Wenn man berücksichtigt, dass Notwehrexzeß die Kombination zwischen der ursprünglich nicht verbotenen, gerechtfertigten Tat und der verbotenen übermäßigen Tat ist, braucht man bei Putativnotwehrexzeßfällen nicht die Vorschriften über Notwehrexzeß ‘analog’ anzuweden, da die Putativnotwehrexzeßfälle im Vergleich dazu die Kombination zweischen der ursprünglich verbotenen Tat (Bei unvermeidbarem Putativnotwehr wird das Unrecht nur durch die Theorie der analogen Anwendung weggefallen) und dem Notwehrexzeß ist. Das vorsätzliche Unrecht bei ‘unvermeidbarem’ Putativnotwehr wird nach der strengen Schuldthorie und den eingeschärnkten Schuldtheorie bejaht, die Schuld fällt jedoch im Ergebnis weg und der Tat bleibt somit unbestrafbar. So ist m.E. bei den ‘unvermeidbaren’ Putativnotwehrexzeßfällen unter besonderen Umständen, wo die Anwendung der Vorschriften über Notwehrexzeß berücksichtigt werden kann, erforderlich, bei der Strafzumessung eine Verminderung der Strafe zu berücksichtigen.