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In engeren Sinne bezeichnet „Subsumtionsirrtum“ die juristische irrige Annahme, ein Sachverhalt falle oder falle nicht unter eine Norm. Streitig ist dann, in welchem Umfang hier eine Wertung durch den Täter erfolgen muss und welche Bedeutung eine falsch vollzogene Wertung für den Vorsatz hat. Üblicherweise wird hierbei zweischen den deskriptiven und normativen Merkmalen unterschieden, wobei für jene das Erkennen der „reinen Tatsachen“ ausreichen, für diese jedoch eine Bedeutungskenntnis nach Laienart. Damit ist hier beim Täter überwiegende Kenntnis bestimmter subsumierbarer Sachverhalte erforderlich. Notwendig ist daher, dass der Täter Bedeutungskenntnis von den Tatbestandsmerkmalen erlangt. Ohne diese Kenntnis würde es ihm an dem Bewusstsein tatbestandsmäßigen Verhaltens fehlen, das den Vorsatz charakterisiert. Hieraus resultiert das Problem des Subsumtionsirrtums. In seinem richtigen Verständnis kennzeichnet der Subsumtionsirrrtum herrschender Meinung die Situation, das der Täter „bei voller Kenntnis des Sachverhalts und der sachlichen Bedeutung des in Frage stehenden Tatumstand es das in diesem Fall einschlagende normative Tatbestandsmerkmal gleichwohl zu seinen Gunsten unrichtig auslegt.“ Umstritten ist, in welchem Umfang Tatbestandselemente vom Vorsatz umfasst sein müssen. Der Täter muss zunächst einmal die tatsächlichen Umstände kennen, aus denen das im Tatbestand bezeichnete Merkmal besteht oder aus denen es sich zusammensetzt. Dies gilt für alle Merkmale gleichermaßen. Der Vorsatz kann ausgeschlossen ist, wenn der Täter einen Sachverhalt annimmt, der unter den Unrechtstatbestand nicht subsumiert werden kann. Zweifelhaft kann sein, wann der Subsumtionsirrtum über das Tatbestandsmerkmal oder das Verbot zu beurteilen ist. Das Gesetz hat auch keinen Grund, eine Abgrenzung von Tatbestands- und Verbotsirrtum zu versuchen. Dies gilt auch für Versuche, die ursprüngliche Unterscheidung des deutsches Reichsgerichtes zwischen vorsatzirrelevanten innerstrafrechtlichen Rechtsirrtümern einerseits, vorsatzausschließenden Irrutümern im Tatsächlichen so wie entsprechhend zu behandelnden außerstrafrechtlichen Rechtsirrtümern andererseits, wieder nutzbar zu machen. Nach heute verbreiteter Einschätzung hat sich auch noch keine überzeugende und vollständige Abgrenzung von Tatbestands- und Verbotsirrtum durchgesetzt. Besonders umstritten ist der Subsumtionsirrtum, d.h. der Irrtum über die Möglichkeit oder Unmöglichkeit, einen Sachverhalt unter ein Strafgesetz oder einen von dessen Begriffen zu subsumieren. Die Unkenntnis einer Tatbestandsmerkmale (§ 13, § 15 Ⅰ kStGB) wäre, dann ein Irrtum über den Rechtssatz. Insgesamt will § 13 also sagen, wer einen der Tatbestandsmerkmale nicht kennt, die den Straftatbestand erfüllen, handelt ohne Vorsatz. Diese Umstände den Merkmalen des Tatbestandes unterzuordnen, sie zu subsumieren, ist ein juristischer Vorgang gleichsam nach § 13, § 16 kStGB. Zum Vorsatz gehört die Kenntnis der Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, da andernfalls ein Vorsatz nach § 13 und § 15 Abs. Ⅰ kStGB ausgeschlossen wäre. Dies bedeutet, dass aber ein Subsumtionsirrtum in diesem Sinne für den Vorsatz relevant ist. So kann ein Subsumtionsirrtum dann zu einem Tatbestansirrtum (§ 13, § 15 I kStGB) führen. Die unrichtige Subsumtion in dem gennanten Sinne ausschließt den Vorsatz kann, wenn dem Täter seiner Fehlvorstellung die soziale Tragweite seines Verhaltens bewusst ist. Dies ergibt sich daraus, dass trotz die Wertung, die für die Bedeutungserkenntnis erforderlich ist, vom Täter nur nach Laienart erwartet werden kann. Eine Verkennung der Begriffsbedeutung jener dem Vorsatz paralleler Merkmale der Täterpsyche ist beachtlich als ein Subsumtionsirrtum. Fehlt die Bedeutungskenntnis, so kann das Strafrecht auch nicht die Funktion erfüllen, den potentiellen Täter zu einem gesetzestreuen Verhalten zu bewegen. Auch kann ein Subsumtionsirrtum durchaus zu einem Verbotsirrtum (§ 16 kStGB) führen, weil ein solcher nicht nur dann vorliegt, wenn der Täter das Verbot überhaupt nicht kennt, einen nicht existierenden Rechtfertigungsgrund für sich in Auspruch nimmt, sondern auch dann gegeben sein kann, wenn ihm aus anderen Gründen das Bewusstsein fehlt, Unrecht zu tun.


In engeren Sinne bezeichnet „Subsumtionsirrtum“ die juristische irrige Annahme, ein Sachverhalt falle oder falle nicht unter eine Norm. Streitig ist dann, in welchem Umfang hier eine Wertung durch den Täter erfolgen muss und welche Bedeutung eine falsch vollzogene Wertung für den Vorsatz hat. Üblicherweise wird hierbei zweischen den deskriptiven und normativen Merkmalen unterschieden, wobei für jene das Erkennen der „reinen Tatsachen“ ausreichen, für diese jedoch eine Bedeutungskenntnis nach Laienart. Damit ist hier beim Täter überwiegende Kenntnis bestimmter subsumierbarer Sachverhalte erforderlich. Notwendig ist daher, dass der Täter Bedeutungskenntnis von den Tatbestandsmerkmalen erlangt. Ohne diese Kenntnis würde es ihm an dem Bewusstsein tatbestandsmäßigen Verhaltens fehlen, das den Vorsatz charakterisiert. Hieraus resultiert das Problem des Subsumtionsirrtums. In seinem richtigen Verständnis kennzeichnet der Subsumtionsirrrtum herrschender Meinung die Situation, das der Täter „bei voller Kenntnis des Sachverhalts und der sachlichen Bedeutung des in Frage stehenden Tatumstand es das in diesem Fall einschlagende normative Tatbestandsmerkmal gleichwohl zu seinen Gunsten unrichtig auslegt.“ Umstritten ist, in welchem Umfang Tatbestandselemente vom Vorsatz umfasst sein müssen. Der Täter muss zunächst einmal die tatsächlichen Umstände kennen, aus denen das im Tatbestand bezeichnete Merkmal besteht oder aus denen es sich zusammensetzt. Dies gilt für alle Merkmale gleichermaßen. Der Vorsatz kann ausgeschlossen ist, wenn der Täter einen Sachverhalt annimmt, der unter den Unrechtstatbestand nicht subsumiert werden kann. Zweifelhaft kann sein, wann der Subsumtionsirrtum über das Tatbestandsmerkmal oder das Verbot zu beurteilen ist. Das Gesetz hat auch keinen Grund, eine Abgrenzung von Tatbestands- und Verbotsirrtum zu versuchen. Dies gilt auch für Versuche, die ursprüngliche Unterscheidung des deutsches Reichsgerichtes zwischen vorsatzirrelevanten innerstrafrechtlichen Rechtsirrtümern einerseits, vorsatzausschließenden Irrutümern im Tatsächlichen so wie entsprechhend zu behandelnden außerstrafrechtlichen Rechtsirrtümern andererseits, wieder nutzbar zu machen. Nach heute verbreiteter Einschätzung hat sich auch noch keine überzeugende und vollständige Abgrenzung von Tatbestands- und Verbotsirrtum durchgesetzt. Besonders umstritten ist der Subsumtionsirrtum, d.h. der Irrtum über die Möglichkeit oder Unmöglichkeit, einen Sachverhalt unter ein Strafgesetz oder einen von dessen Begriffen zu subsumieren. Die Unkenntnis einer Tatbestandsmerkmale (§ 13, § 15 Ⅰ kStGB) wäre, dann ein Irrtum über den Rechtssatz. Insgesamt will § 13 also sagen, wer einen der Tatbestandsmerkmale nicht kennt, die den Straftatbestand erfüllen, handelt ohne Vorsatz. Diese Umstände den Merkmalen des Tatbestandes unterzuordnen, sie zu subsumieren, ist ein juristischer Vorgang gleichsam nach § 13, § 16 kStGB. Zum Vorsatz gehört die Kenntnis der Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, da andernfalls ein Vorsatz nach § 13 und § 15 Abs. Ⅰ kStGB ausgeschlossen wäre. Dies bedeutet, dass aber ein Subsumtionsirrtum in diesem Sinne für den Vorsatz relevant ist. So kann ein Subsumtionsirrtum dann zu einem Tatbestansirrtum (§ 13, § 15 I kStGB) führen. Die unrichtige Subsumtion in dem gennanten Sinne ausschließt den Vorsatz kann, wenn dem Täter seiner Fehlvorstellung die soziale Tragweite seines Verhaltens bewusst ist. Dies ergibt sich daraus, dass trotz die Wertung, die für die Bedeutungserkenntnis erforderlich ist, vom Täter nur nach Laienart erwartet werden kann. Eine Verkennung der Begriffsbedeutung jener dem Vorsatz paralleler Merkmale der Täterpsyche ist beachtlich als ein Subsumtionsirrtum. Fehlt die Bedeutungskenntnis, so kann das Strafrecht auch nicht die Funktion erfüllen, den potentiellen Täter zu einem gesetzestreuen Verhalten zu bewegen. Auch kann ein Subsumtionsirrtum durchaus zu einem Verbotsirrtum (§ 16 kStGB) führen, weil ein solcher nicht nur dann vorliegt, wenn der Täter das Verbot überhaupt nicht kennt, einen nicht existierenden Rechtfertigungsgrund für sich in Auspruch nimmt, sondern auch dann gegeben sein kann, wenn ihm aus anderen Gründen das Bewusstsein fehlt, Unrecht zu tun.