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Durch inhaltbestimmende Gesetze legt der Gesetzgeber also Inhalt und Umfang des Bestandsschutzes fest. Bestandsgeschtzt durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sind nur solche Rechtspositionen, die der Gesetzgeber nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG geschaffen hat. Der Gesetzgeber ist bei der Wahrnehmung der ihm durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bertragenen Aufgabe nicht vllig frei. Er steht hierbei vor der Aufgabe, ein Sozial- modell zu verwirklichen, dessen normative Elemente sich aus der Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG einerseits und aus dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG andererseits ergeben. Schließlich muß der Gesetzgeber sich in diesem Spannungsverhltnis an den Verhltnismßigkeitsgrundsatz halten. In diesem Zusammenhang spielt der soziale Bezug eine hervorragende Rolle. Je mehr das Eigen- tumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht, desto grßer ist die Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers.