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Zustandsverantwortlich werden Personen, wenn von Sachen oder Tieren, ber die sie die tatschliche Gewalt oder an denen sie das Eigentum haben, Gefahren ausgehen. Neben der Zustandsverantwortlichkeit ist auch die Handlungsverantwortlichkeit zu nennen, wenn Personen durch ihr Verhalten die Gefhrdung oder Strung der ffentlichen Sicherheit oder Ordnung verursachen. Die beiden Verantwortlichkeiten knpfen an anderen Gefahrenquellen an. Die erste erfasst Gefahren, die vom Zustand einer Sache ausgehen, indem die letztere durch das Verhalten von Personen verursacht worden sind. Daraus folgt ein Grundunterschied zwischen der Polizeipflichtigkeit des Verhalten- und Zustandsstrers. Die Zurechnung der Zustandsverantwortlichkeit erfolgt durch die Sachherrschaft, also die Beziehung eines Individuums zur Sache, whrend der Zurechnungsgrund der Handlungsverantwortlichkeit in der individuellen Kausalbeziehung zwischen dem Verhalten und der Gefahr liegt.Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 16.2.2000 klargestellt, dass die Zustandsverantwortung als Verpflichtung des Eigentmers zur Gefahrenabwehr oder Strungsbeseitigung die durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschtzten Rechtspositionen berhrt. Das verfassungsrechtlich gewhrleistete Eigentum ist in diesem Zusammenhang durch Privatntzigkeit und grundstzliche Verfgungsbefugnis des Eigentmers ber den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet. Auch ber die Grenzen der Zustandsverantwortlichkeit hat das Verfassungsgericht durch die Verhltnissmßigkeitsprfung eine Lsung versucht.Die hier ausgefhrten Theorien und Rechtsprechungen ber die polizeiliche Verantwortlichkeit, die unsere Gesetzgeber und Rechtswissenschaftler bisher relativ vernachlssigten, knnten hoffentlich dazu beitragen, polizeiliche Probleme hierzulande zu lsen.


Zustandsverantwortlich werden Personen, wenn von Sachen oder Tieren, über die sie die tatsächliche Gewalt oder an denen sie das Eigentum haben, Gefahren ausgehen. Neben der Zustandsverantwortlichkeit ist auch die Handlungsverantwortlichkeit zu nennen, wenn Personen durch ihr Verhalten die Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verursachen. Die beiden Verantwortlichkeiten knüpfen an anderen Gefahrenquellen an. Die erste erfasst Gefahren, die vom Zustand einer Sache ausgehen, indem die letztere durch das Verhalten von Personen verursacht worden sind. Daraus folgt ein Grundunterschied zwischen der Polizeipflichtigkeit des Verhalten- und Zustandsstörers. Die Zurechnung der Zustandsverantwortlichkeit erfolgt durch die Sachherrschaft, also die Beziehung eines Individuums zur Sache, während der Zurechnungsgrund der Handlungsverantwortlichkeit in der individuellen Kausalbeziehung zwischen dem Verhalten und der Gefahr liegt. Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 16.2.2000 klargestellt, dass die Zustandsverantwortung als Verpflichtung des Eigentümers zur Gefahrenabwehr oder Störungsbeseitigung die durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Rechtspositionen berührt. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ist in diesem Zusammenhang durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet. Auch über die Grenzen der Zustandsverantwortlichkeit hat das Verfassungsgericht durch die Verhältnissmäßigkeitsprüfung eine Lösung versucht. Die hier ausgeführten Theorien und Rechtsprechungen über die polizeiliche Verantwortlichkeit, die unsere Gesetzgeber und Rechtswissenschaftler bisher relativ vernachlässigten, könnten hoffentlich dazu beitragen, polizeiliche Probleme hierzulande zu lösen.