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Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt, dass im Bereich der untergesetzlichen Normsetzung “wesentliche Entscheidungen” durch das Parlament selbst getroffen werden mssen. Ermchtigt der Gesetzgeber die Verwaltung zum Erlass von Rechtsverordnungen oder von autonomen Satzungen, so darf er die wesentlichen Entscheidungen nicht an die Verwaltung delegieren. Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt des Gesetzes, wonach auch außerhalb der grundrechtlichen Gesetzesvorbehalte bestimmte Maßnahmen der staatlichen Gewalt der Ermchtigung in einem frmlichen (Parlaments-)Gesetz bedarf, das wiederum selbst verfassungsmßig sein muss, sowie das Demokratieprinzip. Gesetze mssen auch hinreichend bestimmt gefasst sein.Zu den wesentlichen Fragen, die dem Parlamentsvorbehalt unterfallen, zhlen alle Fragen, die “fr die Ausbung der Grundrechte wesentlich” sind, unabhngig davon, ob im konkreten Fall Freiheits- oder Gleichheitsrechte betroffen sind. Insbesondere die nhere Regelung von grundrechtlichen Teilhaberechten und Schutzpflichten zhlt hierzu. Darber hinaus sind auch alle grundrechtsrelevanten Handlungen, die einem Grundrechtseingriff gleichwertig erscheinen, wesentlich.