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Nach Art.120 Abs.2 der Koreanischen Verfassung werden wichtige Bodenschätze, Fischereiquelle, Wasserwirtschaft und sonstige wirtschaftlich nutzbare Naturkräfte nach den gesetzlichen Regelungen in bestimmter Frist für ihre Nutzungen bewilligt, Land und Bodenschätze stehen unter dem staatlichen Schutz, der Staat hat für seine gleichgewitige Erschließung und Nutzung notwendige Planungen aufzustellen. Die wasserwirtschaftliche Bindungen, insbesondere die Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht nach § 50 Abs. 1 des Koreanischen Gewässergesetzes, bestehen unabhängig davon, ob es sich eigentumsrechtlich um ein öffentliches oder privates Gewässer handelt. Die oberirdischen Gewässer werden herkömmlich zu den öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch gezählt. Jedoch ist der Gewohnheitsgebrauch nach § 231 des Koreanischen Zivligesetzbuches ebenso wie der Gemein-, Eigentümer-, und Anliegergebrauch auf dürftige, wasserwirschaftlich periphere Benutzungen zurückgedränkt. Die wesentlichen Benutzungen sind nur als öffentlich-rechtliche Sondernutzungen auf der Grundlage einer im Einzelfall erteilten Erlaubnis oder Bewilligung zulässig. Man wird die Gewässer nach dem geltenden Recht in wasserwirtschaftlicher Hinsicht vielmehr als öffentlichen Sachen im Sondergebrauch qualifizieren müssen. Mit der prinzipiellen Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht begründet das Wasserwirtschaftsrecht ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt, nicht etwa nur ein präventives Verbot mit generellem Erlaubnisvorbehalt wie bei der Bauerlaubnispflicht. Wasser wird nicht nur für die öffentliche Versorgung, sondern auch für sonstige Zwecke der Daseinsvorsorge, für die verschiedensten Zwecke der Bodennutzungen und der Wasserwirtschaft sowie für die Erhohlung und Freizeitgestaltung des Menschen benötigt. Indessen steht das Wasserdargebot in einem hochindusrialisierten und dichtbevölkerten raum wie Korea unter dem ständigen Druck bedrohlicher Verknappung und Verunreinigung. Daraus erklärt sich die repressive Strenge des gesetzes gegenüber Benutzungswünschen, aber auch die bloße Filterfunktion der Erlaubnis- oder Bewilligungszwangs. Das Wasserdargebot unterliegt daher nach dem koreanischen Recht öffentlicher Bewirtschaftung. Für die effektiveste Bewirschaftung des Gewässers erlaubt Art. 23 Abs. 3 der Koreanischen Verfassung gegebenenfalls die Enteignung des Wasserbenungsrechts eines Gewohnheits-, Eigentümer- und Anliegergebrauchs oder einer nach § 50 Abs. 1 des Koreanischen Gewässergesetzes erteilten Erlaubnis oder Bewilligung.


Nach Art.120 Abs.2 der Koreanischen Verfassung werden wichtige Bodenschätze, Fischereiquelle, Wasserwirtschaft und sonstige wirtschaftlich nutzbare Naturkräfte nach den gesetzlichen Regelungen in bestimmter Frist für ihre Nutzungen bewilligt, Land und Bodenschätze stehen unter dem staatlichen Schutz, der Staat hat für seine gleichgewitige Erschließung und Nutzung notwendige Planungen aufzustellen. Die wasserwirtschaftliche Bindungen, insbesondere die Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht nach § 50 Abs. 1 des Koreanischen Gewässergesetzes, bestehen unabhängig davon, ob es sich eigentumsrechtlich um ein öffentliches oder privates Gewässer handelt. Die oberirdischen Gewässer werden herkömmlich zu den öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch gezählt. Jedoch ist der Gewohnheitsgebrauch nach § 231 des Koreanischen Zivligesetzbuches ebenso wie der Gemein-, Eigentümer-, und Anliegergebrauch auf dürftige, wasserwirschaftlich periphere Benutzungen zurückgedränkt. Die wesentlichen Benutzungen sind nur als öffentlich-rechtliche Sondernutzungen auf der Grundlage einer im Einzelfall erteilten Erlaubnis oder Bewilligung zulässig. Man wird die Gewässer nach dem geltenden Recht in wasserwirtschaftlicher Hinsicht vielmehr als öffentlichen Sachen im Sondergebrauch qualifizieren müssen. Mit der prinzipiellen Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht begründet das Wasserwirtschaftsrecht ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt, nicht etwa nur ein präventives Verbot mit generellem Erlaubnisvorbehalt wie bei der Bauerlaubnispflicht. Wasser wird nicht nur für die öffentliche Versorgung, sondern auch für sonstige Zwecke der Daseinsvorsorge, für die verschiedensten Zwecke der Bodennutzungen und der Wasserwirtschaft sowie für die Erhohlung und Freizeitgestaltung des Menschen benötigt. Indessen steht das Wasserdargebot in einem hochindusrialisierten und dichtbevölkerten raum wie Korea unter dem ständigen Druck bedrohlicher Verknappung und Verunreinigung. Daraus erklärt sich die repressive Strenge des gesetzes gegenüber Benutzungswünschen, aber auch die bloße Filterfunktion der Erlaubnis- oder Bewilligungszwangs. Das Wasserdargebot unterliegt daher nach dem koreanischen Recht öffentlicher Bewirtschaftung. Für die effektiveste Bewirschaftung des Gewässers erlaubt Art. 23 Abs. 3 der Koreanischen Verfassung gegebenenfalls die Enteignung des Wasserbenungsrechts eines Gewohnheits-, Eigentümer- und Anliegergebrauchs oder einer nach § 50 Abs. 1 des Koreanischen Gewässergesetzes erteilten Erlaubnis oder Bewilligung.