초록 열기/닫기 버튼

법률이하의 법규범의 내용적 규정을 목적으로 하는 헌법지향적 법률해석과 다양한 해석가능성 중에 판단을 목적으로 하는 합헌적 법률해석간의 해석방법상 차이를 인식할 수 있다. 합헌적 법률해석의 이론적 근거로서 법률의 합헌성 추정, 법질서의 통일성, 법규범유지의 원칙은 이론적인 문제점이 있다. 합헌적 법률해석의 한계로는 첫째, 합헌적 법률해석은 법규정의 문구의 범위내에서 이루어져야 한다. 둘째, 입법자의 기본적 결정, 평가 그리고 이를 통해 추구하는 법률의 목적에 저촉되어서는 안된다. 헌법은 법률에 비해 효력상의 우위를 인정받지만, 헌법상 재산권의 해석에 있어서 법적 자료로는 공법적 및 사법적 규정의 양자를 종합적으로 인식해야 한다. 또한 재산권의 내용과 한계를 정하는 법률은 재산권을 형성하기도 하고 재산권을 제한하기도 하는 양자의 기능을 한다.


Eine Norm des einfachen Rechts ist nach allgemeiner Ansicht verfassungskonform auszulegen, wenn mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen, von denen mindestens eine zu deren Verfassungsmäßigkeit, mindestens eine andere zu deren Verfassungswidrigkeit führen würde. Damit stehen drei Voraussetzungen der verfassungskonformen Auslegung fest: Erstens muß die auszulegende Norm mehrdeutig sein. Zweitens muß die Norm in mindestens einer möglichen Auslegung gegen die Verfassung verstoßen. Eine verfassungskonforme Auslegung kommt nicht in Betracht bei Rechtsnormen, die zwar mehrdeutig, aber dennoch in jeder möglichen Auslegung verfassungskonform sind. Drittens muß die Norm in mindestens einer möglichen Auslegung verfassungskonform sind. Die Forderung der verfassungskonformen Auslegung, dass ein Gesetz nicht für nichtig erklärt werden dürfe, solange es eine Möglichkeit gibt, das Gesetz verfassungsgemäß auszulegen, resultiert aus dem normerhaltenden Prinzip. Als normerhaltendes Prinzip dient die verfassungskonforme Auslegung berechtigterweise der Wahrung gesetzgeberischer Intentionen. Dieser Versuch, die vom Gesetzgeber erlassenen Gesetze durch die verfassungskonforme Auslegung möglichst aufrechtzuerhalten, ruft die Einschränkung der Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts als Hüter der Verfassung hervor. Obwohl die Vorteile der Normerhaltung durch die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung nicht unterschätzt werden dürfen, kann die verfassungskonforme Auslegung die Aufrechterhaltung einer Norm nicht legitimieren. Die verfassungskonforme Auslegung ist in Einklang mit dem überwiegenden Sprachgebrauch als Folge der verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle dargestellt, ebenso, wie die Befugnis zur Normenkontrolle gewissermaßen kraft Sachzusammenhangs die Kompetenz vermittelt, die betroffene Norm auszulegen. Diese Kompetenz beruht jedoch weniger auf der Notwendigkeit vorgängiger Ermittlung des Inhalts der Norm.


Eine Norm des einfachen Rechts ist nach allgemeiner Ansicht verfassungskonform auszulegen, wenn mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen, von denen mindestens eine zu deren Verfassungsmäßigkeit, mindestens eine andere zu deren Verfassungswidrigkeit führen würde. Damit stehen drei Voraussetzungen der verfassungskonformen Auslegung fest: Erstens muß die auszulegende Norm mehrdeutig sein. Zweitens muß die Norm in mindestens einer möglichen Auslegung gegen die Verfassung verstoßen. Eine verfassungskonforme Auslegung kommt nicht in Betracht bei Rechtsnormen, die zwar mehrdeutig, aber dennoch in jeder möglichen Auslegung verfassungskonform sind. Drittens muß die Norm in mindestens einer möglichen Auslegung verfassungskonform sind. Die Forderung der verfassungskonformen Auslegung, dass ein Gesetz nicht für nichtig erklärt werden dürfe, solange es eine Möglichkeit gibt, das Gesetz verfassungsgemäß auszulegen, resultiert aus dem normerhaltenden Prinzip. Als normerhaltendes Prinzip dient die verfassungskonforme Auslegung berechtigterweise der Wahrung gesetzgeberischer Intentionen. Dieser Versuch, die vom Gesetzgeber erlassenen Gesetze durch die verfassungskonforme Auslegung möglichst aufrechtzuerhalten, ruft die Einschränkung der Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts als Hüter der Verfassung hervor. Obwohl die Vorteile der Normerhaltung durch die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung nicht unterschätzt werden dürfen, kann die verfassungskonforme Auslegung die Aufrechterhaltung einer Norm nicht legitimieren. Die verfassungskonforme Auslegung ist in Einklang mit dem überwiegenden Sprachgebrauch als Folge der verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle dargestellt, ebenso, wie die Befugnis zur Normenkontrolle gewissermaßen kraft Sachzusammenhangs die Kompetenz vermittelt, die betroffene Norm auszulegen. Diese Kompetenz beruht jedoch weniger auf der Notwendigkeit vorgängiger Ermittlung des Inhalts der Norm.