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Weil Eingehung der Ehe ein privatrechtliches Rechtsgeschft ist, kann man ihr Tatbestand in Zustandekommenserfordernisse und Wirk- samkeitserfordernisse teilen und die Teilung gibt in der Praxis Vorteile. Das Koreanische Brgerliche Gesetzbuch(KBGB) geht auch von dieser Teilung aus. Zustandekommenserfordernisse betreffen hier Willensberein- stimmung und Anmeldung. Die Zustandekommensrfordernisse befriediegen sich dort in der Regel gleichzeitig, wo das Eheschliessungsverfahren vor dem Standesbeamten erfolgen muss, wie in Deutschland. Allderdings ist es in Korea anders wegen des Anmeldungssystem. Die Erfordernisse sind getrennt, d.h. sie gehen sich in anderem Ort und in anderer Zeit vor. Eheschliessungswille ist auf die Rechtswirkung, die im Gesetzt regelt, gerichtet. Deshalb ist der Wille bei der Willenserklrung zwischen Eheschliessenden nicht auf einen wirtschaftlichen gesellschaftlichen Erfolg, sondern auf einen rechtlichen Erfolg gerichtet. Und solcher Wille richtet sich nicht auf einzelne Rechte oder Verpflichtungen, sondern auf ein Rechtsverhltnis zwischen Partnern. So kann die Eheschliessung mit der Voraussetzungen wirksam sein, etwa dass die Ehegatten keine husliche Gemeinschaft begrndet. Die Wirksamkeit der Scheinehe ist nicht immer zu verneinen. Andere Zwecke als die Eheschliessungswille sind ist Motive, die in der Regel nicht die Wirkung des Vertrags beeinflusst. Nur da, wo die Motive gegen die guten Sitte stsst, die Wirkung der Ehe gemß § 103 KBGB zu verneinen.