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Die Ehegatten schulden einander Ehegattenunterhalt. Dies gilt während der intakten Ehe. Die Ehegatten kann einander eine gegenwärtige zukünftige Unterhalt verlagen. Aber ist im Schriftum darüber umstritten, ob das nacheheliche Ehepaar den Anspruch auf Unterhalt für die Vergangenheit verlagen kann oder das nacheheliche Ehepaar den Anspruch auf Unterhalt für die Vergangenheit bei minderjähriger unverheirateter Kinder geltend machen kann. Die herrschende Lehre in der Literatur sagt aus, dass der Unterhalt für die Vergangenheit bei minderjähriger unverheirateter Kinder anerkannt werden kann. Die Auffassung des Koreanischen Oberstengerichtshofs(KOGH) erkannte jedoch nur die Kindesunterhaltsansprüche bis der Entscheidung des koreanischen Oberstengerichtshofs vom 13. Mai 1994, 92sue21 an, soweit die konkrete Abrede über den Kindesunterhalt für die Vergangenheit bei minderjähriger unverheirateter Kinder besteht. Der KOGH sagte in dem Beschluss vom 1994 aus, dass die Unterhaltspflicht des Kindes selbstverständlich aus der Natur ein Eltern- und Kindesverhältnis entstehe und der Unterhaltsberechtigte ohne die Vereinbarung oder das Verfahren den Kindesunterhalt für die Vergangenheit bei minderjähriger unverheirateter Kinder geltend machen könne. Seitdem sprach der KOGH in dem Beschluss vom 12. 6. 2008 aus, dass der Ehegattenunterhalt für die Vergangenheit ab dem Zeitpunkt verlangen kann, ab dem der berechtigte den Unterhaltspflichtige aufgefordert hat. Deshalb kann der Ehegattenunterhalt für die Vergangenheit ab dem Zeitpunkt verlangen, ab dem der Unterhaltspflichtige mit seinen Zahlungen in Verzug gekommen ist. Die Meinung des KOGH ist, dass sich der Anspruch auf Ehegattenunterhalt für die Vergangenheit und der Anspruch auf Kindesunterhalt für die Vergangenheit unterscheidet. Nach meiner Ansicht ist diese Auffssung des KOGH nicht zutreffend. Die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten entsteht durch die Eheschließung, so dass die ehemalige Ehegatten könnnen einen Anspruch auf Unterhalt gegen den anderen, soweit eine Bedürftigkeit eines Ehegatten gegeben ist. Zum Schluss denke ich, dass der Anspruch auf Ehegattenunterhalt für die Vergangenheit bzw. der Anspruch auf Kindesunterhalt für die Vergangenheit einheitlich behandelt werden sollte.