초록 열기/닫기 버튼


Zu den ungelösten Problemen des Verwaltungsprozeßrechts zählt die Frage nach dem Inhalt und den Folgen der aufschiebenden Wirkung. § 23 der Verwaltungsprozeßordnung differenziert von drei Typen der aufschiebenden Wirkung, nämlich Wirksamkeitshemmung, Vollziehbarkeitshemmung und Verfahrenshemmung. § 23 nimmt jedoch zu deren Inhalt unmittelbar nicht Stellung. Nach herrschender und in der Rechtsprechung nahezu einhellig vertretener Auffassung entfaltet die aufschiebende Wirkung keine rückwirkende Kraft. Es ist jedoch erforderlich, daß die Wirksamkeitshemmung mit rückwirkender Kraft entfällt, um den Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes zu erreichen. Die Wirksamkeitshemmung ist jedoch dem vorläufigen Rechtsschutz gemäß nur eine vorläufige, und sie läßt den Inhalt der im Verwaltungsakt getroffenen Regelung unberührt. Die vorläufige Wirksamkeitshemmung gerät ex tunc in Wegfall. Während der Dauer der aufschiebenden Wirkung ist die Gehorsamspflicht gegenüber der im Verwaltungsakt getroffenen Regelung vorläufig aufgeschoben. Eine Zuwiderhandlung ist folglich ohne Sanktionen. Dabei bleibt es auch bei einer erfolglosen Anfechtungsklage. Diese Arbeit beschäftigt sich damit, ob und in welchem Umfang die Säumniszuschläge während der Dauer der aufschiebenden Wirkung beim Bußgeldbescheid eintreten können.


Zu den ungelösten Problemen des Verwaltungsprozeßrechts zählt die Frage nach dem Inhalt und den Folgen der aufschiebenden Wirkung. § 23 der Verwaltungsprozeßordnung differenziert von drei Typen der aufschiebenden Wirkung, nämlich Wirksamkeitshemmung, Vollziehbarkeitshemmung und Verfahrenshemmung. § 23 nimmt jedoch zu deren Inhalt unmittelbar nicht Stellung. Nach herrschender und in der Rechtsprechung nahezu einhellig vertretener Auffassung entfaltet die aufschiebende Wirkung keine rückwirkende Kraft. Es ist jedoch erforderlich, daß die Wirksamkeitshemmung mit rückwirkender Kraft entfällt, um den Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes zu erreichen. Die Wirksamkeitshemmung ist jedoch dem vorläufigen Rechtsschutz gemäß nur eine vorläufige, und sie läßt den Inhalt der im Verwaltungsakt getroffenen Regelung unberührt. Die vorläufige Wirksamkeitshemmung gerät ex tunc in Wegfall. Während der Dauer der aufschiebenden Wirkung ist die Gehorsamspflicht gegenüber der im Verwaltungsakt getroffenen Regelung vorläufig aufgeschoben. Eine Zuwiderhandlung ist folglich ohne Sanktionen. Dabei bleibt es auch bei einer erfolglosen Anfechtungsklage. Diese Arbeit beschäftigt sich damit, ob und in welchem Umfang die Säumniszuschläge während der Dauer der aufschiebenden Wirkung beim Bußgeldbescheid eintreten können.


키워드열기/닫기 버튼

Der vorlufige Rechtsschutz, Aufschiebende Wir\ kung, Wirksamkeitshemmung, Vollziehbarkeitshemmung, Sumnis\ zuschlag.