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Der Anspruch auf Landnutzungsplannderung wurde bislang in stndiger Rechtsprechung ausnahmslos deshalb nicht anerkannt, weil es keine gesetzlichen Vorschriften betreffs eines Plannde\ rungsantrags gebe und der festgesetzte Plan trotz der Sachlagende\ rung unvernderbar sei. Aber der hchste Gerichtshof billigt in seinem neuen Urteil v. 23. 9. 2003. 2001Du10936 ausnahmsweise den Betroffenen den Anspruch auf Landnutzungsplannderung zu. Dabei argumentiert er, dass die Ablehnung des Antrags auf Landnutzungsplannderung letztlich zur Ablehnung des erw nschten Verwaltungsakts(Zulassung von Abfallentsorgungsanlage) fh\ ren wrde. Das neue Urteil schliet sich im Grunde der stndiger Rechtsprechung an, das Vorliegen eines ablehnenden Verwaltungs\ akts an die Antragsbefugnis auf den Verwaltungsakt anzukn pfen. Der hchste Gerichtshof versucht, sich vom Dilemma aufgrund dieser Gemengelage zu befreien, indem er den Aus\ nahmefall anerkennt. Diese Meinungswechsel in sich ist schon ein Fortschritt. Bei genauerer Betrachtung bleibt dieser Lsungs\ versuch allerdings noch in dogmatische Hinsicht problematisch. Die Entscheidung ber die grundstzliche Genehmigungsfhigkeit des Abfallentsorgungsvorhabens(Konzept der Anlage) stellt den Vorbe\ scheid dar, von dem die Erteilung der gesamten Genehmigung ab\ hngt. Doch der hchste Gerichtshof verkennt das Wesen des Vorbescheids. Der Landnutzungsplan wird als Verwaltungsakt qualifiziert und kann deshalb nach der Widerrufsdogmatik gen\ dert oder aufgehoben werden. Der hchste Gerichtshof berck\ sichtigt dennoch zu Unrecht die Lsungsmgklichkeit durch Widerrufsdogmatik des Verwaltungsakts nicht. Insoweit sollte die Bedeutung dieses Urteils etwas geringer sein. Die Rechtsprechung htte zwischen den Fragen des Vorliegens eines ablehnenden Verwaltungsakts und der Klagefugnis zu unterscheiden. Das wre der Ansatzpukt f<r die angemessene Problemlsung.