초록 열기/닫기 버튼


Im Zuge der Entwicklung der modernen Informationsgesellschaft kann man im Cyberspace seinen Traum verwicklichen, in der bisherigen Realwelt fast unmöglich zu sein. Das heißt, dass das Cyberspace unsere Traumsfablik wird. Aber das Hacking entstand als eine Schatten des Cyberspaces. Das Haking, das die Energie des Verbrechens enthält, kann als das Verbrechen bezeichnet werden, dass man mit der kriminellen Absicht im Cyberspace durch die digitalisierten technischen Mitteln das Telekommunkitationsnetz stört, zerbricht oder unbefugt das Computersystem oder die Daten von dritten verletzt. Zur Zeit trat das 41. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität am 11.8.2007 in Kraft. In diesem Gesetz ist es bemerkenswert, dass Das broße Hacking, d.h. das bloße Eindringen in ein Computersystem ohne ein Ab- oder Aufrufen der Daten, nach §202a StGB strafbar sein kann und insbesondere §202c StGB, der Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit sogennenten HackerßTools unter Strafe stellt, weil dadurch das Hacking vorfeldkriminalisiert wird. Damit tritt das Hacking vom wissenschaftlichen-Tehnologischen Handlungsbereich in die Alltagssphäre weitergehend ein. Denn das Wort, das Haking, ist schon in der unseren Gesellschaft breit benutzt und daneben als das Regelwort nicht mehr nicht ungewöhnlich. Deswegen kann man das neue Strafrechtsänderungsgesetz in Deutschland in diesem Kontext verstehen. Aber das Hacking behandelt in Korea immer noch als ein besonderes Verbrechen. So wird das Hacking im Nebenstrafrecht, das Gesetz zur Benutzung bzw. Schutz der Information des Telekommunikationnetzes, geregelt und sich im Kernstrafrecht seit 1995 nicht mehr neue Artikeln darüber besteht. In diesem Zeitpunk sollten wir noch mal der Begriff des Hakings, seine Vorfeldkriminalisierung und die Einfühgung ins Kernstrafrecht, sog. ins Pandektensystem, überlegen.


Im Zuge der Entwicklung der modernen Informationsgesellschaft kann man im Cyberspace seinen Traum verwicklichen, in der bisherigen Realwelt fast unmöglich zu sein. Das heißt, dass das Cyberspace unsere Traumsfablik wird. Aber das Hacking entstand als eine Schatten des Cyberspaces. Das Haking, das die Energie des Verbrechens enthält, kann als das Verbrechen bezeichnet werden, dass man mit der kriminellen Absicht im Cyberspace durch die digitalisierten technischen Mitteln das Telekommunkitationsnetz stört, zerbricht oder unbefugt das Computersystem oder die Daten von dritten verletzt. Zur Zeit trat das 41. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität am 11.8.2007 in Kraft. In diesem Gesetz ist es bemerkenswert, dass Das broße Hacking, d.h. das bloße Eindringen in ein Computersystem ohne ein Ab- oder Aufrufen der Daten, nach §202a StGB strafbar sein kann und insbesondere §202c StGB, der Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit sogennenten HackerßTools unter Strafe stellt, weil dadurch das Hacking vorfeldkriminalisiert wird. Damit tritt das Hacking vom wissenschaftlichen-Tehnologischen Handlungsbereich in die Alltagssphäre weitergehend ein. Denn das Wort, das Haking, ist schon in der unseren Gesellschaft breit benutzt und daneben als das Regelwort nicht mehr nicht ungewöhnlich. Deswegen kann man das neue Strafrechtsänderungsgesetz in Deutschland in diesem Kontext verstehen. Aber das Hacking behandelt in Korea immer noch als ein besonderes Verbrechen. So wird das Hacking im Nebenstrafrecht, das Gesetz zur Benutzung bzw. Schutz der Information des Telekommunikationnetzes, geregelt und sich im Kernstrafrecht seit 1995 nicht mehr neue Artikeln darüber besteht. In diesem Zeitpunk sollten wir noch mal der Begriff des Hakings, seine Vorfeldkriminalisierung und die Einfühgung ins Kernstrafrecht, sog. ins Pandektensystem, überlegen.